SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

NIILO JÄÄSKINEN

vom 14. Juni 2012 ( 1 )

Rechtssache C-56/11

Raiffeisen-Waren-Zentrale Rhein-Main e.G.

gegen

Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH

(Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf [Deutschland])

„Gemeinschaftliches Sortenschutzrecht — Verordnung (EG) Nr. 2100/94 — Art. 14 — Landwirteprivileg — Verordnung (EG) Nr. 1768/95 — Art. 9 — Aufbereiter — Auskunftspflicht des Aufbereiters gegenüber dem Sortenschutzinhaber — Zeitlicher Umfang dieser Pflicht — Auskunftsersuchen des Sortenschutzinhabers — Voraussetzungen — Anhaltspunkte, die das Auskunftsrecht des Sortenschutzinhabers begründen — Keine Pflicht zur Vorlage von Nachweisen für das Vorliegen solcher Anhaltspunkte“

I – Einleitung

1.

Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen fragt das Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) nach der Auslegung von Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 ( 2 ) (im Folgenden: Grundverordnung) über den gemeinschaftlichen Sortenschutz und von Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 ( 3 ) (im Folgenden: Durchführungsverordnung) über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung.

2.

Die Vorlagefragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen einer Genossenschaft, der Raiffeisen-Waren-Zentrale Rhein-Main e.G. (im Folgenden: Raiffeisen), bei der es sich um einen Aufbereiter handelt, und einer Gesellschaft, der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (im Folgenden: STV), einer Vereinigung zur Vertretung der Interessen von Sortenschutzinhabern ( 4 ). Der Rechtsstreit betrifft ein Auskunftsersuchen, das die STV gemäß Art. 14 Abs. 3 sechster Gedankenstrich der Grundverordnung und Art. 9 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung an die Raiffeisen gerichtet hat und mit dem die Erlangung von Informationen über zertifiziertes Saatgut für bestimmte Wirtschaftsjahre bezweckt wird.

3.

Die Vorlagefragen zeigen das Dreiecksverhältnis auf, das zwischen den Sortenschutzinhabern, den Landwirten, die von der in Art. 14 der Grundverordnung vorgesehenen Ausnahmeregelung – auch „Landwirteprivileg“ genannt – Gebrauch machen, und den Saatgutaufbereitungsunternehmen besteht, an die die Sortenschutzinhaber im Rahmen des durch das Landwirteprivileg eingeführten Systems Ersuchen um Auskunft über die Sorten richten können, die den Sortenschutzinhabern gehören und Gegenstand von Aufbereitungshandlungen sind.

4.

Es handelt sich hierbei um ein Vorabentscheidungsersuchen, das zu einer Reihe von Ersuchen deutscher Gerichte um Vorabentscheidung über die Auslegung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung gehört ( 5 ). Im Einzelnen betrifft das vorliegende Ersuchen zum einen den zeitlichen Umfang der Auskunftspflicht des Aufbereiters gegenüber dem Sortenschutzinhaber und zum anderen die Voraussetzungen, die ein vom Sortenschutzinhaber an den Aufbereiter gerichtetes Auskunftsersuchen erfüllen muss.

II – Rechtlicher Rahmen

A – Grundverordnung

5.

Nach Art. 11 Abs. 1 der Grundverordnung steht das Recht auf den gemeinschaftlichen Sortenschutz dem Züchter zu, der als die „Person …, die die Sorte hervorgebracht oder entdeckt und entwickelt hat, bzw. [ihr] Rechtsnachfolger“ definiert wird.

6.

Unter der Überschrift „Rechte des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzes und verbotene Handlungen“ bestimmt Art. 13 der Grundverordnung:

„(1)   Der gemeinschaftliche Sortenschutz hat die Wirkung, dass allein der oder die Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes, im Folgenden ‚Inhaber‘ genannt, befugt sind, die in Absatz 2 genannten Handlungen vorzunehmen.

(2)   Unbeschadet der Artikel 15 und 16 bedürfen die nachstehend aufgeführten Handlungen in Bezug auf Sortenbestandteile oder Erntegut der geschützten Sorte – beides im folgenden ‚Material‘ genannt – der Zustimmung des Inhabers:

a)

Erzeugung oder Fortpflanzung (Vermehrung),

Der Inhaber kann seine Zustimmung von Bedingungen und Einschränkungen abhängig machen.

…“

7.

Das Landwirteprivileg ist in Art. 14 Abs. 1 der Grundverordnung vorgesehen, der lautet:

„Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 2 können Landwirte zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in ihrem eigenen Betrieb das Ernteerzeugnis verwenden, das sie in ihrem eigenen Betrieb durch Anbau von Vermehrungsgut einer unter den gemeinschaftlichen Sortenschutz fallenden Sorte gewonnen haben, wobei es sich nicht um eine Hybride oder eine synthetische Sorte handeln darf.“

8.

Die Bedingungen für die Wirksamkeit des Landwirteprivilegs und für die Wahrung der legitimen Interessen des Pflanzenzüchters und des Landwirts sind in Art. 14 Abs. 3 dieser Verordnung geregelt. Im zweiten und im sechsten Gedankenstrich dieses Absatzes heißt es u. a.:

[D]as Ernteerzeugnis kann von dem Landwirt selbst oder mittels für ihn erbrachter Dienstleistungen für die Aussaat vorbereitet werden …

die Landwirte sowie die Erbringer vorbereitender Dienstleistungen übermitteln den Inhabern des Sortenschutzes auf Antrag relevante Informationen …“

B – Durchführungsverordnung

9.

Art. 2 der Durchführungsverordnung lautet:

„(1)   Die in Artikel 1 genannten Bedingungen sind von dem Sortenschutzinhaber, der insoweit den Züchter vertritt, und von dem Landwirt so umzusetzen, dass die legitimen Interessen des jeweils anderen gewahrt bleiben.

(2)   Die legitimen Interessen sind dann als nicht gewahrt anzusehen, wenn eines oder mehrere Interessen verletzt werden, ohne dass der Notwendigkeit eines vernünftigen Interessenausgleichs oder der Verhältnismäßigkeit der effektiven Umsetzung der Bedingung gegenüber ihrem Zweck Rechnung getragen wurde.“

10.

Art. 9 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung betrifft die Informationen, die der Aufbereiter dem Sortenschutzinhaber übermitteln muss, wenn zwischen ihnen kein Vertrag über diese Informationen geschlossen wurde:

„(2)   … [D]er Aufbereiter [muss] auf Verlangen des Sortenschutzinhabers unbeschadet der Auskunftspflicht nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten eine Aufstellung der relevanten Informationen übermitteln. Als relevante Informationen gelten folgende Auskünfte:

a)

Name des Aufbereiters, Wohnsitz und Anschrift seines Betriebs,

b)

Aufbereitung des Ernteguts einer oder mehrerer dem Sortenschutzinhaber gehörenden Sorten durch den Aufbereiter zum Zwecke des Anbaus, sofern die betreffende Sorte dem Aufbereiter angegeben wurde oder auf andere Weise bekannt war,

c)

im Falle der Übernahme dieser Aufbereitung, Angabe der Menge des zum Anbau aufbereiteten Ernteguts der betreffenden Sorte und der aufbereiteten Gesamtmenge,

d)

Zeitpunkt und Ort der Aufbereitung gemäß Buchstabe c und

e)

Name und Anschrift desjenigen, für den die Aufbereitung gemäß Buchstabe c übernommen wurde mit Angabe der betreffenden Mengen.

(3)   Die Angaben gemäß Absatz 2 Buchstaben b, c, d und e beziehen sich auf das laufende Wirtschaftsjahr sowie auf ein oder mehrere der drei[ ( 6 )] vorangehenden Wirtschaftsjahre, für die der Sortenschutzinhaber nicht bereits ein früheres Auskunftsersuchen gemäß den Bestimmungen der Absätze 4 oder 5 angefordert hat. Jedoch soll es sich bei dem ersten Jahr, auf das sich die Information beziehen soll, um das Jahr handeln, in dem erstmals ein Auskunftsersuchen zu der betreffenden Sorte und dem betreffenden Aufbereiter gestellt wurde.

(4)   Die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 4 gelten sinngemäß.

…“

III – Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

11.

Raiffeisen ist eine landwirtschaftliche Zentralgenossenschaft, die den Landwirten die Aufbereitung von Saatgut anbietet, wobei sie das Ernteerzeugnis für seine Lagerung und seinen künftigen Anbau aufbereitet.

12.

Diese Dienstleistungen werden zum einen den u. a. durch die STV, eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern, vertretenen Sortenschutzinhabern angeboten, die das zertifizierte Saatgut im Rahmen des Vertragsanbaus im Hinblick auf sein Inverkehrbringen vermehren ließen, und zum anderen den Landwirten, die den Anbau aufgrund des in Art. 14 Abs. 3 der Grundverordnung vorgesehenen Landwirteprivilegs durchführen.

13.

Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass Raiffeisen im Rahmen des Vertragsanbaus für die von der STV vertretenen Sortenschutzinhaber in den Wirtschaftsjahren 2005/2006 und 2006/2007 Aufbereitungen für verschiedene Landwirte durchführte.

14.

Im Anschluss an Vertragsanbauerklärungen, die der STV von den betreffenden Landwirten übermittelt wurden, sandte die STV an Raiffeisen zwei Reihen von Ersuchen um Auskunft über von Raiffeisen vorgenommene Aufbereitungshandlungen. Ein Teil der Ersuchen war nach Ablauf des betroffenen Wirtschaftsjahres gestellt worden.

15.

Raiffeisen kam diesen Ersuchen nicht nach und berief sich zur Rechtfertigung ihrer Weigerung auf drei Gründe. Erstens müsse das Auskunftsersuchen Anhaltspunkte dafür enthalten, dass sie nach Art. 14 Abs. 3 sechster Gedankenstrich der Grundverordnung auskunftspflichtige Aufbereitungshandlungen vorgenommen habe. Zweitens seien rechtlich nur Auskunftsersuchen von Belang, die innerhalb des Wirtschaftsjahrs gestellt würden, auf das sich die verlangte Auskunft beziehe. Drittens könnten aus Aufbereitungshandlungen, die im Rahmen eines Vertragsanbaus für den Sortenschutzinhaber stattfänden, keine Anhaltspunkte für einen möglichen Anbau des Saatguts hergeleitet werden.

16.

Die STV erhob gegen Raiffeisen Klage auf Auskunftserteilung. Das erstinstanzliche Gericht gab den Anträgen der STV auf Auskunftserteilung statt, wobei es zum einen die Ansicht vertrat, dass für Auskunftsersuchen keine Ausschlussfrist gelte, und zum anderen, dass die Vertragsanbauerklärungen ausreichende Anhaltspunkte für die Begründung der Auskunftspflicht des Aufbereiters darstellten, da der Landwirt, der einen Anbau aufgrund eines Vermehrungsvertrags durchführe, über die konkrete Möglichkeit zu einem Nachbau verfüge. Raiffeisen legte beim Oberlandesgericht Düsseldorf gegen dieses Urteil Berufung ein.

17.

In diesem Kontext hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Entscheidung, die am 8. Februar 2011 beim Gerichtshof eingegangen ist, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Wird die in Art. 14 Abs. 3 sechster Gedankenstrich der Grundverordnung und in Art. 9 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung geregelte Auskunftspflicht des Aufbereiters nur begründet, wenn das Auskunftsverlangen des Sortenschutzinhabers vor Ablauf des von dem Ersuchen betroffenen (bei mehreren: letzten) Wirtschaftsjahres beim Aufbereiter zugeht?

2.

Falls die Frage zu 1. bejaht wird:

Liegt ein „fristwahrendes“ Auskunftsverlangen schon dann vor, wenn der Sortenschutzinhaber in seinem Ersuchen behauptet, über Anhaltspunkte dafür zu verfügen, dass der Aufbereiter Erntegut, welches ein im Verlangen namentlich bezeichneter Landwirt durch Anbau von Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte gewonnen hat, zum Zwecke des Nachbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt, oder sind dem Aufbereiter darüber hinaus die behaupteten Anhaltspunkte (z. B. durch Übersendung einer Kopie der Nachbauerklärung des Landwirts) im Auskunftsersuchen nachzuweisen?

3.

Können sich Anhaltspunkte, die die Auskunftspflicht des Aufbereiters begründen, daraus ergeben, dass der Aufbereiter als Beauftragter des Sortenschutzinhabers einen Vermehrungsvertrag zur Erzeugung von Verbrauchssaatgut der geschützten Sorte abwickelt, den der Sortenschutzinhaber mit einem die Vermehrung durchführenden Landwirt abgeschlossen hat, wenn und weil der Landwirt im Rahmen der Durchführung des Vermehrungsvertrages faktisch die Möglichkeit erhält, einen Teil des Vermehrungssaatguts zu Nachbauzwecken zu verwenden?

18.

Schriftliche Erklärungen haben die Parteien des Ausgangsverfahrens, die spanische Regierung und die Europäische Kommission eingereicht. Die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Kommission waren in der Sitzung vom 15. März 2012 vertreten.

IV – Rechtliche Würdigung

A – Einleitende Bemerkungen

19.

Es ist sinnvoll, zunächst die Schlüsselelemente des Systems deutlich zu machen, das dem Landwirteprivileg zugrunde liegt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bringt Art. 14 der Grundverordnung die Interessen der Sortenschutzinhaber einerseits und die der Landwirte andererseits zum Ausgleich.

20.

Das Landwirteprivileg, unter dem das Recht der Landwirte zu verstehen ist, das aus Vermehrungsmaterial einer von diesem Privileg erfassten Sorte gewonnene Ernteerzeugnis ohne vorherige Zustimmung des Sortenschutzinhabers anzubauen, ist nämlich mit einer Auskunftspflicht dieser Landwirte und einer Pflicht zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung an den Sortenschutzinhaber verbunden, wodurch die Wahrung der legitimen Interessen der Landwirte und der Sortenschutzinhaber in ihren direkten Beziehungen zueinander ermöglicht wird ( 7 ).

21.

Was sodann die Rolle des Aufbereiters anbelangt, sieht Art. 14 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung vor, dass das Ernteerzeugnis von dem Landwirt selbst oder von einem Dienstleister für die Aussaat vorbereitet werden kann. Das Recht dieses Dienstleisters, Handlungen vorzunehmen, die mit der Vorbereitung des Ernteerzeugnisses zusammenhängen, leitet sich also vom Landwirteprivileg ab ( 8 ). Die Auskunftspflicht der Aufbereiter, wie im vorliegenden Fall Raiffeisen, gegenüber dem Sortenschutzinhaber beruht auf Art. 14 Abs. 3 sechster Gedankenstrich der Grundverordnung. Der Umfang und die Einzelheiten dieser Pflicht werden in Art. 9 der Durchführungsverordnung präzisiert.

22.

Bei der Prüfung der Vorlagefragen ist daher das Ausgleichserfordernis zu berücksichtigen, das der durch Art. 14 der Grundverordnung und die Durchführungsverordnung geschaffenen Regelung zugrunde liegt.

B – Zum zeitlichen Umfang der Auskunftspflicht

23.

Der Gerichtshof hatte bereits Gelegenheit, sich zum Umfang der Auskunftspflicht der Aufbereiter zu äußern. Seines Erachtens muss der Sortenschutzinhaber berechtigt sein, von einem Aufbereiter Auskünfte über eine seiner vom Landwirteprivileg erfassten Sorten zu verlangen, sobald er über einen Anhaltspunkt dafür verfügt, dass der Aufbereiter das durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnene Ernteerzeugnis zum Zweck des Anbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt ( 9 ).

24.

Der Gerichtshof hat sich jedoch nicht zu den zeitlichen Aspekten der Auskunftspflicht des Aufbereiters geäußert, auf die sich Art. 9 Abs. 3 der Durchführungsverordnung bezieht und die Gegenstand der vorliegenden Rechtssache sind.

1. Von dem Ersuchen erfasster Zeitraum

25.

Zunächst möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass Art. 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung den Inhalt der Informationen präzisiert, die Gegenstand der Pflicht des Aufbereiters sind. Art. 9 Abs. 3 regelt, auf welchen Zeitraum sich die nach Abs. 2 Satz 2 zu übermittelnden Informationen beziehen. Dieser Zeitraum entspricht gemäß Abs. 3 Satz 1 grundsätzlich dem laufenden Wirtschaftsjahr und einem oder mehreren der drei vorangehenden Wirtschaftsjahre ( 10 ).

26.

Insoweit ist festzustellen, dass die Sprachfassungen des Art. 9 Abs. 3 der Durchführungsverordnung voneinander abweichen. Während in den meisten Sprachfassungen, etwa den Fassungen in spanischer, dänischer, deutscher, englischer, italienischer, ungarischer, finnischer und schwedischer Sprache, auf ein oder mehrere der drei vorangehenden Wirtschaftsjahre Bezug genommen wird, fehlt in der französischen Sprachfassung das Zahladjektiv „drei“.

27.

Bei alleiniger Heranziehung der französischen Sprachfassung könnte man infolgedessen zu der Ansicht gelangen, dass die Möglichkeiten, ein Auskunftsersuchen zu stellen, zeitlich nicht begrenzt seien. Da sich allein im Hinblick auf diese Abweichung jedoch keine sicheren Schlussfolgerungen ziehen lassen, ist die fragliche Bestimmung in ihrem Kontext und unter Berücksichtigung insbesondere ihres Zwecks zu prüfen ( 11 ).

28.

Die Durchführungsverordnung dient, wie es in ihrem Art. 2 Abs. 2 ausdrücklich heißt, zur Schaffung eines Ausgleichs zwischen den jeweiligen Interessen der Sortenschutzinhaber und der Landwirte. Aus diesem Blickwinkel liefe es meines Erachtens einem solchen Ausgleich zuwider, Art. 9 Abs. 3 der Verordnung dahin auszulegen, dass sich ein Auskunftsersuchen auf eine unbegrenzte Zahl vorangehender Wirtschaftsjahre beziehen kann. Daher ist zur Wahrung des Ausgleichs zwischen den betroffenen Interessen von dem Grundsatz auszugehen, dass sich das in Art. 9 geregelte Auskunftsersuchen auf bis zu drei vorangehende Wirtschaftsjahre erstrecken kann.

29.

Zudem würde eine gegenteilige Auslegung den Erfordernissen der Rechtssicherheit der Aufbereiter zuwider laufen, da sie gezwungen wären, Informationen, die die Sortenschutzinhaber unter Umständen verlangen könnten, zeitlich unbegrenzt aufzubewahren.

30.

Die genannte Auslegung wird überdies durch den Wortlaut von Art. 8 Abs. 3 der Durchführungsverordnung bestätigt. Zwar regelt dieser Artikel die Auskunftspflicht des Landwirts, aber da sein Inhalt mit dem von Art. 9 der Verordnung fast identisch ist, ist es zweckmäßig, eine Parallele zu ihm zu ziehen. Insoweit stimme ich der Kommission zu, dass das Vorhandensein des Wortes „drei“ in der entsprechenden Bestimmung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung – auch in ihrer französischen Fassung – als Ausdruck der Absicht des Gesetzgebers verstanden werden kann, den zeitlichen Umfang des Auskunftsersuchens im Einklang mit dem Ziel der Schaffung eines Ausgleichs zwischen den durch die Verordnung geschützten Interessen zu begrenzen.

2. Die Grenzen des von dem Ersuchen erfassten Zeitraums

31.

Nach dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 3 der Durchführungsverordnung ist der Zeitraum, auf den sich die Auskunftspflicht des Aufbereiters bezieht, in zweifacher Weise begrenzt. Zum einen entfällt nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung die genannte Pflicht für alle Wirtschaftsjahre, für die der Sortenschutzinhaber bereits ein Auskunftsersuchen gestellt hat.

32.

Zum anderen wird in Art. 9 Abs. 3 Satz 2 der Durchführungsverordnung auch klargestellt, dass es sich bei dem ersten Wirtschaftsjahr, auf das sich diese Informationen beziehen sollen, um das Jahr handelt, „in dem erstmals ein Auskunftsersuchen zu der betreffenden Sorte und dem betreffenden Aufbereiter gestellt wurde“ ( 12 ).

33.

Die Auskunftspflicht des Aufbereiters ist somit an die Bedingung geknüpft, dass der Sortenschutzinhaber ein Auskunftsersuchen stellt. Zudem betrifft dieses Ersuchen zunächst nur das Wirtschaftsjahr, in dem sich der Sortenschutzinhaber auf sein Auskunftsrecht beruft. Außerdem können nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 der Durchführungsverordnung Angaben für einen Zeitraum, der sich auf die drei vorangehenden Wirtschaftsjahre erstrecken kann, nur dann verlangt werden, wenn der Sortenschutzinhaber bereits im ersten der vorangehenden Wirtschaftsjahre ein Auskunftsersuchen an den Aufbereiter gerichtet hat.

34.

Anders ausgedrückt darf das Ersuchen, wenn es sich um das erste Ersuchen zu einer oder mehreren Sorten handelt, nur das Wirtschaftsjahr betreffen, in dem es an den Aufbereiter gerichtet wurde. In Anbetracht der Notwendigkeit, einen Ausgleich zwischen den betroffenen Interessen zu gewährleisten, muss daher der Aufbereiter, der noch nie ein Auskunftsersuchen für eine Sorte erhalten hat, vor jeder rückwirkenden Auskunftspflicht geschützt werden.

35.

Etwas anderes gilt, wenn schon zuvor ein Auskunftsersuchen zu einer bestimmten Sorte an den Aufbereiter gerichtet worden ist. Für diesen Fall wird der Zeitraum, für den die relevanten Informationen übermittelt werden müssen, in Art. 9 Abs. 3 Satz 1 festgelegt. Mit anderen Worten stellen der Zeitpunkt des Auskunftsersuchens und das „laufende Wirtschaftsjahr“ den Ausgangspunkt für die Ermittlung der von einem Auskunftsersuchen betroffenen drei vorangehenden Wirtschaftsjahre dar.

C – Zu den vom Sortenschutzinhaber zu liefernden Anhaltspunkten

36.

Neben den soeben angesprochenen zeitlichen Aspekten der Auskunftspflicht des Aufbereiters betrifft das Vorabentscheidungsersuchen subsidiär die Art der Anhaltspunkte, die der Sortenschutzinhaber zur Stützung seines Auskunftsersuchens nach Art. 9 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zu liefern hat.

37.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem Vorabentscheidungsersuchen nicht zu entnehmen ist, ob das Auskunftsersuchen im vorliegenden Fall „erstmals“ im Sinne von Art. 9 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung gestellt wurde oder nicht. Infolgedessen ist auch die zweite Frage zu beantworten, mit der das vorlegende Gericht wissen möchte, ob die Anhaltspunkte für einen Nachbau oder für eine auf einen Nachbau abzielende Handlung zusätzlich durch im Auskunftsersuchen enthaltene Nachweise zu belegen sind, damit dieses Ersuchen die Auskunftspflicht des Aufbereiters zu begründen vermag und somit fristwahrend im Sinne von Art. 9 Abs. 3 Satz 2 der Durchführungsverordnung gestellt wird.

1. Pflicht des Sortenschutzinhabers, über einen Anhaltspunkt dafür zu verfügen, dass der Aufbereiter Aufbereitungshandlungen vorgenommen hat oder dies beabsichtigt

38.

Eingangs möchte ich hervorheben, dass die Durchführungsverordnung nicht ausdrücklich verlangt, dass der Sortenschutzinhaber in seinem Auskunftsersuchen die ihm zur Verfügung stehenden Anhaltspunkte für den Nachbau angibt. Gleichwohl stellt das Vorliegen der angeführten Gesichtspunkte eine vom Gerichtshof in den Urteilen Schulin und Brangewitz entwickelte ungeschriebene Voraussetzung dar, die in jedem Fall erfüllt sein muss.

39.

Hierzu weise ich darauf hin, dass Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Brangewitz eine überzeugende Unterscheidung zwischen den Anforderungen vorgenommen hat, die zur Entstehung der Auskunftspflicht der Landwirte einerseits und der Aufbereiter andererseits führen ( 13 ).

40.

Zunächst hat der Generalanwalt unter Bezugnahme auf das Urteil Schulin festgestellt, dass der Sortenschutzinhaber ein Auskunftsersuchen an einen Landwirt nicht allein wegen dessen Zugehörigkeit zu diesem Berufsstand richten kann. Er muss vielmehr über einen Anhaltspunkt dafür verfügen, dass der Landwirt von der Ausnahmeregelung in Art. 14 der Grundverordnung Gebrauch gemacht hat oder Gebrauch machen wird ( 14 ).

41.

Sodann hat er die Ansicht vertreten, dass die Situation bei den Aufbereitern anders ist. Die Wahrscheinlichkeit ist nämlich groß, dass die Saatgut aufbereitenden Unternehmen in Ausübung ihres Gewerbes Vermehrungsgut einer geschützten Sorte aufbereiten. Angesichts dessen, dass sie, sofern sie keinen Vertrag geschlossen haben, mit dem Sortenschutzinhaber in keinerlei Rechtsbeziehung stehen und dass die Landwirte sich derartiger Unternehmen bedienen, wenn sie von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen, erscheint es folgerichtig, dass sich die Sortenschutzinhaber auf der Suche nach Informationen an die einen oder die anderen wenden können, um ihren Anspruch auf Erhalt einer angemessenen Entschädigung geltend zu machen. Der Generalanwalt hat daraus geschlossen, dass im Hinblick auf die Rolle der Aufbereiter im Kontext des Landwirteprivilegs den Sortenschutzinhabern gestattet werden muss, an die Aufbereiter Auskunftsersuchen zu stellen, ohne über Anhaltspunkte dafür zu verfügen, dass sie in ihren Anlagen mit geschütztem Material gearbeitet haben ( 15 ).

42.

Nach dieser Argumentation wären also bei einem an einen Landwirt gerichteten Auskunftsersuchen mehr Anhaltspunkte beizubringen als bei einem an Aufbereiter gerichteten Ersuchen. Der Gerichtshof scheint jedoch dem oben dargestellten Vorschlag des Generalanwalts nicht gefolgt zu sein, da er ausgeführt hat, dass der Sortenschutzinhaber berechtigt sein muss, von einem Aufbereiter Auskünfte über eine seiner vom Landwirteprivileg erfassten Sorten zu verlangen, vorausgesetzt, er verfügt über einen Anhaltspunkt dafür, dass der Aufbereiter das durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnene Ernteerzeugnis zum Zweck des Anbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt ( 16 ).

43.

Der Gerichtshof hat daher offenbar keinen Unterschied zwischen den verschiedenen Adressaten der Auskunftsersuchen des Sortenschutzinhabers gemacht. Deshalb werde ich meine Prüfung auf der Grundlage dieser Prämisse durchführen.

2. Keine Pflicht des Sortenschutzinhabers, den Nachweis für das Vorliegen der Anhaltspunkte zu erbringen

44.

Nach der oben erwähnten Argumentation des Gerichtshofs genügt es also, dass der Sortenschutzinhaber über einen Anhaltspunkt dafür verfügt, dass der Aufbereiter Aufbereitungshandlungen vorgenommen hat oder vorzunehmen beabsichtigt, damit er ein Auskunftsersuchen stellen kann. Der Gerichtshof hat dem Sortenschutzinhaber dagegen nicht auferlegt, den Nachweis für das Vorliegen eines solchen Anhaltspunkts zu erbringen.

45.

Was die Art der Anhaltspunkte anbelangt, die zum einen das Recht des Sortenschutzinhabers, ein Auskunftsersuchen zu stellen, und zum anderen die Pflicht des Aufbereiters, ihm Informationen zu übermitteln, begründen, ist zunächst auf die besondere Bedeutung hinzuweisen, die der Notwendigkeit zukommt, die jeweiligen legitimen Interessen des Sortenschutzinhabers und des Landwirts gemäß Art. 14 Abs. 3 der Grundverordnung und Art. 2 der Durchführungsverordnung zu wahren.

46.

Insoweit ist klarzustellen, dass die Auskunftspflicht des Aufbereiters, obwohl sie davon abhängt, dass ein Landwirt von der Ausnahmeregelung nach Art. 14 Abs. 1 der Grundverordnung Gebrauch macht und beschließt, die Dienste des Aufbereiters in Anspruch zu nehmen, an die von ihm aufbereiteten Sorten und nicht an seinen Kunden, den Landwirt, anknüpft ( 17 ). Wenn der Sortenschutzinhaber ein Auskunftsersuchen an den Aufbereiter richtet, muss dieser ihm daher die relevanten Informationen nicht nur für die Landwirte übermitteln, in Bezug auf die der Sortenschutzinhaber über einen Anhaltspunkt dafür verfügt, dass der Aufbereiter Aufbereitungen vorgenommen hat oder vorzunehmen beabsichtigt, sondern auch für alle anderen Landwirte, für die er Aufbereitungen vorgenommen hat oder vorzunehmen beabsichtigt, sofern dem Aufbereiter die betreffende Sorte angegeben wurde oder auf andere Weise bekannt war ( 18 ).

47.

Um dem Ausgleichserfordernis, das dem Landwirteprivileg zugrunde liegt, insbesondere im Rahmen der Durchführungsverordnung, mit der dieses Privileg umgesetzt wird, nachzukommen, muss der Sortenschutzinhaber berechtigt sein, von einem Aufbereiter Auskünfte zu verlangen, sobald er über einen Anhaltspunkt dafür verfügt, dass der Aufbereiter das durch Anbau von Vermehrungsgut der genannten Sorte gewonnene Ernteerzeugnis zu Nachbauzwecken aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt.

48.

Nach Art. 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung muss der Aufbereiter dem Sortenschutzinhaber nämlich eine Aufstellung der relevanten Informationen übermitteln, deren Inhalt in der genannten Bestimmung angegeben ist. Diese Angaben sind nötig, wenn der Sortenschutzinhaber nur über einen Anhaltspunkt dafür verfügt, dass der Aufbereiter das Ernteerzeugnis, das Landwirte durch Anbau von Vermehrungsgut einer Sorte des Sortenschutzinhabers gewonnen haben, zu Nachbauzwecken aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt ( 19 ).

49.

Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, ist der Erwerb von Vermehrungsmaterial einer dem Sortenschutzinhaber gehörenden geschützten Pflanzensorte als ein solcher Anhaltspunkt zu betrachten ( 20 ). Ebenso neige ich zu der Auffassung, dass die von den Landwirten nach Art. 8 der Durchführungsverordnung übermittelten Informationen Anhaltspunkte sein können, die die Auskunftspflicht des Aufbereiters gegenüber dem Sortenschutzinhaber begründen.

50.

Ich teile die Ansicht der Kommission, dass es Aufgabe der Gerichte der Mitgliedstaaten ist, im Einzelfall festzustellen, ob solche Anhaltspunkte im Sinne der oben genannten Rechtsprechung vorliegen oder nicht. In ihre Beurteilung müssen sie alle Faktoren und Umstände des Einzelfalls einbeziehen. Hierbei können sich die nach der Rechtsprechung erforderlichen Anhaltspunkte z. B. aus einem Vertragsanbau einer geschützten Sorte ergeben, der im Rahmen einer Lizenz des Sortenschutzinhabers zur Gewinnung von Verbrauchssaatgut stattfindet.

51.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass mir die Anforderungen an die Anhaltspunkte, die das Auskunftsrecht des Sortenschutzinhabers sowohl gegenüber dem Landwirt als auch gegenüber dem Aufbereiter begründen, nicht sehr hoch erscheinen. Daher kann der Umstand, dass zu Nachbauzwecken ein Anbau oder eine Aufbereitung vorgenommen wurde oder zumindest beabsichtigt ist, einen relevanten Anhaltspunkt darstellen, da die Rechte des Sortenschutzinhabers nach Art. 14 Abs. 3 der Grundverordnung durch solche Faktoren ausgelöst werden.

V – Ergebnis

52.

In Anbetracht aller vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Oberlandesgericht Düsseldorf gestellten Vorlagefragen wie folgt zu antworten:

1.

Die in Art. 14 Abs. 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz und in Art. 9 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 geregelte Auskunftspflicht des Aufbereiters wird unter der Voraussetzung begründet, dass das Auskunftsverlangen des Sortenschutzinhabers dem Aufbereiter vor Ablauf des von dem Ersuchen betroffenen Wirtschaftsjahrs oder, bei mehreren Wirtschaftsjahren, des letzten Wirtschaftsjahrs zugeht. Handelt es sich indessen um ein Auskunftsersuchen, das „erstmals“ im Sinne von Art. 9 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung Nr. 1768/95 gestellt wird, muss es während des laufenden Wirtschaftsjahrs gestellt werden.

2.

Es ist nicht erforderlich, einem nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung Nr. 1768/95 gestellten Auskunftsersuchen Nachweise über das Vorliegen der in dem Auskunftsersuchen genannten Anhaltspunkte beizufügen. Somit genügt es, dass der Sortenschutzinhaber in seinem Ersuchen behauptet, über einen Anhaltspunkt dafür zu verfügen, dass der Aufbereiter Erntegut, das ein bestimmter Landwirt durch Anbau von Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte gewonnen hat, zum Zwecke des Nachbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt.

3.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, den Sachverhalt des ihm vorliegenden Rechtsstreits unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu würdigen, um festzustellen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Aufbereiter solche Handlungen vorgenommen hat oder vorzunehmen beabsichtigt.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) Verordnung des Rates vom 27. Juli 1994 (ABl. L 227, S. 1).

( 3 ) Verordnung der Kommission vom 24. Juli 1995 (ABl. L 173, S. 14).

( 4 ) Zu weiteren Einzelheiten der Tätigkeiten der STV vgl. Urteil vom 11. März 2004, Jäger (C-182/01, Slg. 2004, I-2263, Randnr. 17).

( 5 ) Vgl. Urteil vom 10. April 2003, Schulin (C-305/00, Slg. 2003, I-3525), Urteil Jäger sowie Urteile vom 14. Oktober 2004, Brangewitz (C-336/02, Slg. 2004, I-9801), und vom 8. Juni 2006, Deppe u. a. (C-7/05 bis C-9/05, Slg. 2006, I-5045). Vgl. auch meine Schlussanträge in der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache Geistbeck (C-509/10).

( 6 ) Das Zahladjektiv „drei“ fehlt in der französischen Fassung der Durchführungsverordnung. Siehe Nrn. 25 ff. dieser Schlussanträge.

( 7 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil Brangewitz (Randnr. 43). Vgl. auch Nr. 46 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Geistbeck.

( 8 ) Urteil Brangewitz (Randnr. 44).

( 9 ) Urteil Brangewitz (Randnr. 53). Vgl. auch Urteil Schulin (Randnr. 63).

( 10 ) Nach Art. 7 Abs. 2 der Durchführungsverordnung beginnt das Wirtschaftsjahr am 1. Juli eines Jahres und endet am 30. Juni des darauffolgenden Jahres.

( 11 ) Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, gebietet das Erfordernis einer einheitlichen Auslegung der verschiedenen Sprachfassungen einer Bestimmung des Unionsrechts, sofern diese voneinander abweichen, eine Auslegung der fraglichen Bestimmung anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung, zu der sie gehört. Vgl. hierzu u. a. Urteil vom 15. Dezember 2011, Møller (C-585/10, Slg. 2011, I-13407, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 12 ) In Bezug auf die Auskunftspflicht des Landwirts enthält Art. 8 Abs. 3 der Durchführungsverordnung eine entsprechende Bestimmung.

( 13 ) Vgl. Nrn. 34 ff. der Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Brangewitz.

( 14 ) Vgl. Urteil Schulin (Randnr. 57).

( 15 ) Vgl. Nrn. 37 ff. der Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Brangewitz. Der Generalanwalt hat in Nr. 38 seiner Schlussanträge auch darauf hingewiesen, dass „die Züchter, wenn sie sich an Aufbereiter wenden, … erstens ermitteln [müssen], ob diese Saatgut von einer ihrer Sorten aufbereitet haben, und, wenn das der Fall ist, Menge, Datum, Ort und Leistungsempfänger der Aufbereitung feststellen. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass der Sortenschutzinhaber gegenüber einem Aufbereiter Anhaltspunkte dafür haben muss, dass dieser in seinen Anlagen mit geschütztem Material gearbeitet hat (z. B. durch die Angaben, die der Landwirt gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1768/95 machen muss), so hätte er Artikel 9 so formuliert, dass das Unternehmen lediglich die dem Sortenschutzinhaber bekannten Daten zu bestätigen hätte. Das ist jedoch, wie sich aus Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b und e der Verordnung Nr. 1768/95 klar ergibt, nicht der Fall.“

( 16 ) Urteil Brangewitz (Randnr. 53).

( 17 ) Urteil Brangewitz (Randnr. 62).

( 18 ) Urteil Brangewitz (Randnr. 65).

( 19 ) Urteil Brangewitz (Randnrn. 61 und 63). Vgl. auch, in Bezug auf die Auskunftspflicht des Landwirts, Urteil Schulin (Randnrn. 63 und 64).

( 20 ) Urteil Schulin (Randnr. 65).