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5.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 133/13 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. Februar 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Novartis AG/Actavis Deutschland GmbH & Co KG, Actavis Ltd
(Rechtssache C-574/11) (1)
(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 4 und 5 - Einzelwirkstoff, für den ein solches Zertifikat erteilt wurde - Umfang des Schutzes - Arzneimittel, das mehrere Wirkstoffe enthält, darunter auch der Wirkstoff, für den ein Zertifikat erteilt wurde)
2012/C 133/24
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Novartis AG
Beklagte: Actavis Deutschland GmbH & Co KG, Actavis Ltd
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Landgericht Düsseldorf — Auslegung der Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L 152, S. 1) — Anwendungsbereich des Zertifikats — Schutz nur für Arzneimittel, die lediglich den geschützten Wirkstoff enthalten, oder auch Schutz von Arzneimitteln, die den geschützten Wirkstoff in Zusammensetzung mit einem anderen Wirkstoff enthalten
Tenor
Die Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel sind dahin auszulegen, dass im Fall eines aus einem Wirkstoff bestehenden „Erzeugnisses“, das durch ein Grundpatent geschützt war und dessen Inhaber sich auf den durch das Patent in Bezug auf dieses „Erzeugnis“ gewährten Schutz stützen konnte, um dem Vertrieb eines den fraglichen Wirkstoff in Kombination mit einem oder mehreren anderen Wirkstoffen enthaltenden Arzneimittels zu widersprechen, ein für dasselbe „Erzeugnis“ erteiltes ergänzendes Schutzzertifikat es seinem Inhaber nach Ablauf des genannten Patents ermöglichen kann, dem Vertrieb eines Arzneimittels, das das genannte Erzeugnis enthält, durch einen Dritten für eine vor Ablauf dieses Zertifikats genehmigte Verwendung des „Erzeugnisses“ als Arzneimittel zu widersprechen.