3.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 225/42


Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 16. Mai 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Consulta Regionale Ordine Ingegneri della Lombardia u. a./Comune di Pavia

(Rechtssache C-564/11) (1)

(Art. 99 der Verfahrensordnung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und d - Dienstleistungen - Erforschung und technisch-wissenschaftliche Beratung im Hinblick auf die Erstellung der Urkunden des Raumordnungsplans einer Gemeinde - Vertrag zwischen zwei öffentlichen Einrichtungen, darunter einer Universität - Öffentliche Einrichtung, die als Wirtschaftsteilnehmer angesehen werden kann)

2013/C 225/71

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Consulta Regionale Ordine Ingegneri della Lombardia, Ordine degli Ingegneri della Provincia di Brescia, Ordine degli Ingegneri della Provincia di Como, Ordine degli Ingegneri della Provincia di Cremona, Ordine degli Ingegneri della Provincia di Lecco, Ordine degli Ingegneri della Provincia di Lodi, Ordine degli Ingegneri della Provincia di Milano, Ordine degli Ingegneri della Provincia di Pavia, Ordine degli Ingegneri della Provincia di Varese

Beklagte: Comune di Pavia

Beteiligte: Università degli Studi di Pavia

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Consiglio di Stato — Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und d, der Art. 2 und 28 sowie von Anhang II Kategorien 8 und 12 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) — Erteilung des Zuschlags außerhalb der von der Richtlinie vorgesehenen Vergabeverfahren — Zwischen zwei Verwaltungsbehörden geschlossener Vertrag, wobei der Dienstleistungserbringer eine Universität ist und die Gegenleistung im Wesentlichen keinen Entgeltcharakter hat

Tenor

Das Recht der Union über die Vergabe öffentlicher Aufträge steht einer nationalen Regelung entgegen, die es erlaubt, ohne Ausschreibung einen Vertrag zu schließen, mit dem öffentliche Einrichtungen eine Zusammenarbeit vereinbaren, wenn — was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist — ein solcher Vertrag nicht die Wahrnehmung einer diesen Einrichtungen gemeinsam obliegenden öffentlichen Aufgabe zum Gegenstand hat, nicht nur durch Erfordernisse und Überlegungen bestimmt wird, die mit der Verfolgung von im öffentlichen Interesse liegenden Zielen zusammenhängen, oder geeignet ist, einen privaten Dienstleistungserbringer besser zu stellen als seine Wettbewerber.


(1)  ABl. C 73 vom 10.3.2012.