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3.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 225/41 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 18. April 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln — Deutschland) — Germanwings GmbH/Thomas Amend
(Rechtssache C-413/11) (1)
(Art. 99 der Verfahrensordnung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Anspruch von Fluggästen auf Ausgleichszahlung bei großer Verspätung eines Fluges - Grundsatz der Gewaltenteilung in der Union)
2013/C 225/69
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Germanwings GmbH
Beklagter: Thomas Amend
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Landgericht Köln — Auslegung der Art. 5, 6, 7, 8 Abs. 1 Buchst. a und 9 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1) — Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Verspätung — Grenzen der Zuständigkeit des Gerichtshofs — Tragweite der Auslegung im Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2009 in den Rechtssachen C-402/07 und C-432/07, Sturgeon u. a., mit dem der Anspruch auf Ausgleichszahlung im Wege der Analogie auf den Fall der Verspätung eines Fluges erstreckt wurde
Tenor
Die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, die dahin geht, dass Fluggäste verspäteter Flüge, wenn sie ihr Endziel drei Stunden oder mehr nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen, einen Ausgleichsanspruch haben, obwohl zum einen Art. 6 dieser Verordnung, der Verspätungen betrifft, nur Unterstützungs- und Betreuungsleistungen vorsieht und zum anderen auf Art. 7 der Verordnung, der den Ausgleichsanspruch betrifft, nur in den Fällen der Nichtbeförderung und der Annullierung eines Fluges Bezug genommen wird, lässt den Grundsatz der Gewaltenteilung in der Union unberührt.
(1) ABl. C 319 vom 29.10.2011.