4.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 235/4 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 1. März 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud — Tschechische Republik) — Star Coaches s. r. o./Finanční ředitelství pro hlavní město Prahu
(Rechtssache C-220/11) (1)
(Art. 104 § 3 Art. 1 der Verfahrensordnung - Mehrwertsteuerrichtlinie - Sonderregelung für die Besteuerung von Reisebüros - Erbringung von ausschließlich Busbeförderungsleistungen an Reisebüros)
2012/C 235/05
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Nejvyšší správní soud
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Star Coaches s. r. o.
Beklagter: Finanční ředitelství pro hlavní město Prahu
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Nejvyšší správní soud — Auslegung von Art. 306 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Anwendung der Sonderregelung für Reisebüros auf einen Wirtschaftsteilnehmer, der kein Reisebüro ist und für Reisebüros Bustransportdienstleistungen unter Ausschluss sonstiger Reisedienstleistungen erbringt
Tenor
Ein Beförderungsunternehmen, das lediglich die Beförderung von Personen durchführt, indem es an Reisebüros Busbeförderungsleistungen erbringt, und das keine weiteren Dienstleistungen wie die Unterbringung, eine Reiseführer- oder eine Beratungstätigkeit erbringt, tätigt keine Umsätze, die unter die Sonderregelung für Reisebüros nach Art. 306 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem fallen.