9.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/5


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. September 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Toscana — Italien) — Daniele Biasci u. a./Ministero dell’Interno, Questura di Livorno, Questura di Prato, Questura di Firenze

(Verbundene Rechtssachen C-660/11 und C-8/12) (1)

(Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 43 EG und 49 EG - Glücksspiele - Annahme von Wetten - Genehmigungsvoraussetzungen - Erfordernis einer polizeilichen Genehmigung und einer Konzession - Nationale Regelung - Verbindliche Mindestabstände zwischen den Wettannahmestellen - Grenzüberschreitende Tätigkeiten, die mit den konzessionierten vergleichbar sind - Verbot - Gegenseitige Anerkennung von Glücksspiellizenzen)

2013/C 325/07

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale amministrativo regionale per la Toscana

Parteien des Ausgangsverfahrens

 

(Rechtssache C-660/11)

Kläger: Daniele Biasci, Alessandro Pasquini, Andrea Milianti, Gabriele Maggini, Elena Secenti, Gabriele Livi

Beklagte: Ministero dell’Interno, Questura di Livorno

Beteiligte: SNAI — Sindacato Nazionale Agenzie Ippiche SpA

 

(Rechtssache C-8/12)

Kläger: Cristian Rainone, Orentino Viviani, Miriam Befani

Beklagte: Ministero dell’Interno, Questura di Prato, Questura di Firenze

Beteiligte: SNAI — Sindacato Nazionale Agenzie Ippiche SpA, Stanley International Betting Ltd, Stanleybet Malta ltd.

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale amministrativo regionale per la Toscana — Freizügigkeit — Freier Dienstleistungsverkehr — Tätigkeit des Sammelns von Wetten — Nationale Vorschrift, wonach die Ausübung dieser Tätigkeit von der Erteilung einer Genehmigung und einer von der nationalen Verwaltung ausgestellten Lizenz der öffentlichen Sicherheit abhängig ist — Nichtanerkennung der von ausländischen Verwaltungen ausgestellten Genehmigungen und Lizenzen — Vereinbarkeit mit den Art. 43 EG und 49 EG (jetzt Art. 49 AEUV und 56 AEUV)

Tenor

1.

Die Art. 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die Gesellschaften, die im Glücksspielsektor tätig werden wollen, für die Ausübung derartiger Tätigkeiten neben einer staatlichen Konzession die Einholung einer polizeilichen Genehmigung vorschreibt und insbesondere die Erteilung einer solchen Genehmigung auf Antragsteller beschränkt, die bereits über eine derartige Konzession verfügen.

2.

Die Art. 43 EG und 49 EG sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Effektivität sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat, der unter Verstoß gegen das Unionsrecht eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern von der Vergabe von Konzessionen für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeschlossen hat und diesen Verstoß durch Ausschreibung einer großen Zahl neuer Konzessionen beheben will, verwehren, die von den bestehenden Betreibern erworbenen Geschäftspositionen u. a. durch die Festlegung von Mindestabständen zwischen den Einrichtungen der neuen Konzessionäre und denen der bestehenden Betreiber zu schützen.

Aus den Art. 43 EG und 49 EG, dem Grundsatz der Gleichbehandlung, dem Transparenzgebot und dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgt, dass die Bedingungen und Modalitäten eines Vergabeverfahrens wie des in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden und insbesondere Bestimmungen, die wie Art. 23 Abs. 3 des Mustervertrags den Entzug von nach einer solchen Ausschreibung vergebenen Konzessionen vorsehen, klar, genau und eindeutig formuliert sein müssen; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Die Art. 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die praktisch jede grenzüberschreitende Tätigkeit im Glücksspielsektor unterbindet, ungeachtet der Art und Weise ihrer Durchführung und insbesondere in Fällen, in denen es zu einem unmittelbaren Kontakt zwischen dem Verbraucher und dem Wirtschaftsteilnehmer kommt und die im Staatsgebiet ansässigen Vertreter des Unternehmens zu ordnungspolizeilichen Zwecken einer physischen Kontrolle unterzogen werden können. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies im Hinblick auf Art. 23 Abs. 3 des Mustervertrags der Fall ist.

3.

Die Art. 43 EG und 49 EG sind dahin gehend auszulegen, dass beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts der Umstand, dass ein Veranstalter in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, über eine Erlaubnis für das Anbieten von Glücksspielen verfügt, es einem anderen Mitgliedstaat nicht verwehrt, unter Beachtung der Anforderungen des Unionsrechts die Möglichkeit für solche Veranstalter, derartige Dienstleistungen den Verbrauchern in seinem Hoheitsgebiet anzubieten, vom Besitz einer von seinen eigenen Behörden erteilten Erlaubnis abhängig zu machen.


(1)  ABl. C 73 vom 10.3.2012.