12.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 142/3


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 20. März 2014 — Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-639/11) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulassung von Kraftfahrzeugen - Art. 34 AEUV und 36 AEUV - Richtlinie 70/311/EWG - Richtlinie 2007/46/EG - Rechtsverkehr in einem Mitgliedstaat - Verpflichtung, für die Zulassung die Lenkanlage von Personenkraftwagen auf die linke Seite zu versetzen, wenn sie sich auf der rechten Seite befindet))

2014/C 142/03

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Wilms, G. Zavvos und K. Herrmann)

Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna und M. Szpunar)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: D. Kriaučiūnas und R. Krasuckaitė)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 34 AEUV, Art. 2a der Richtlinie 70/311/EWG des Rates vom 8. Juni 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 133, S. 10) in ihrer geänderten Fassung sowie Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263, S. 1) — Regelung eines Mitgliedstaats, die die Zulassung von Fahrzeugen, bei denen sich die Lenkanlage auf der rechten Seite, verbietet

Tenor

1.

Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2a der Richtlinie 70/311/EWG des Rates vom 8. Juni 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, aus Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) sowie aus Art. 34 AEUV verstoßen, dass sie die Zulassung von neuen oder zuvor in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Personenkraftwagen, deren Lenkanlage sich auf der rechten Seite befindet, auf ihrem Staatsgebiet von der Versetzung des Lenkrads auf die linke Seite abhängig macht.

2.

Die Republik Polen trägt die Kosten.

3.

Die Republik Litauen trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 73 vom 10.03.2012.