1.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 156/10


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 21. März 2013 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-613/11) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die die Italienische Republik dem Schifffahrtssektor in Sardinien gewährt hat - Entscheidung 2008/92/EG der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und deren Rückzahlung durch die Begünstigten angeordnet wird - Nichtdurchführung innerhalb der gesetzten Frist)

2013/C 156/14

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und D. Grespan)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Staatliche Beihilfen — Nicht fristgerechter Erlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Art. 2 und 5 der Entscheidung 2008/92/EG der Kommission vom 10. Juli 2007 über eine staatliche Beihilfe Italiens an den Schifffahrtssektor in Sardinien (ABl. 2008, L 29, S. 24) nachzukommen — Erfordernis einer sofortigen und wirksamen Durchführung der Entscheidungen der Kommission — Unzureichendes Verfahren zur Rückforderung der fraglichen rechtswidrigen Beihilfe

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 5 der Entscheidung 2008/92/EG der Kommission vom 10. Juli 2007 über eine staatliche Beihilfe Italiens an den Schifffahrtssektor in Sardinien verstoßen, dass sie nicht fristgerecht alle Maßnahmen ergriffen hat, die für die Rückforderung der durch Art. 1 dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar erklärten Beihilfe von den Begünstigten erforderlich sind.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 32 vom 4.2.2012.