20.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 114/15


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz — Deutschland) — Helga Petersen, Peter Petersen/Finanzamt Ludwigshafen

(Rechtssache C-544/11) (1)

(Freier Dienstleistungsverkehr - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Regelung eines Mitgliedstaats, die es gestattet, die Einkünfte aufgrund von Auslandstätigkeiten im Rahmen der Entwicklungshilfe von der Steuer zu befreien - Voraussetzungen - Sitz des Arbeitgebers im Inland - Versagung, wenn der Arbeitgeber im Ausland ansässig ist)

2013/C 114/20

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Rheinland-Pfalz

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Helga Petersen, Peter Petersen

Beklagter: Finanzamt Ludwigshafen

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Rheinland-Pfalz — Auslegung von Art. 56 AEUV — Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union — Regelung eines Mitgliedstaats, die es gestattet, die Einkünfte aufgrund von Auslandstätigkeiten im Rahmen der Entwicklungshilfe von der Steuer zu befreien — Beschränkung dieser Befreiung auf Fälle, in denen der Arbeitgeber seinen Sitz im Inland hat

Tenor

Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach Einkünfte einer in diesem Mitgliedstaat wohnhaften und unbeschränkt steuerpflichtigen Person aus einer nichtselbständigen Tätigkeit von der Einkommensteuer befreit sind, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in diesem Mitgliedstaat hat, aber nicht, wenn er seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.


(1)  ABl. C 25 vom 28.1.2012.