11.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 9/4


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. November 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te Amsterdam — Niederlande) — UPC Nederland BV/Gemeente Hilversum

(Rechtssache C-518/11) (1)

(Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinien 97/66/EG, 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG - Sachlicher Anwendungsbereich - Bereitstellung eines über Kabel zugänglichen Basisangebots an Hörfunk- und Fernsehprogrammen - Veräußerung des Kabelnetzes einer Gemeinde an ein privates Unternehmen - Vertragsklausel betreffend das Entgelt - Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit)

2014/C 9/05

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Gerechtshof te Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: UPC Nederland BV

Beklagte: Gemeente Hilversum

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Gerechtshof te Amsterdam — Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 7), der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33) und der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) — Bereitstellung eines Pakets frei zugänglicher Hörfunk- und Fernsehprogramme über Kabel — Gemeinde, die ihr Kabelunternehmen veräußert hat — Beschränkung des Endnutzerentgelts — Wettbewerbsrecht — Anwendung durch die nationalen Gerichte

Tenor

1.

Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass ein aus der Bereitstellung eines über Kabel zugänglichen Basisangebots an Hörfunk- und Fernsehprogrammen bestehender Dienst, für den Übertragungskosten sowie die an Rundfunkanstalten und kollektive Verwertungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Veröffentlichung ihrer Inhalte gezahlten Gebühren in Rechnung gestellt werden, unter den Begriff „elektronischer Kommunikationsdienst“ und damit in den sachlichen Anwendungsbereich sowohl dieser Richtlinie als auch der Richtlinien 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation, 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) und 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) fällt, die den für elektronische Kommunikationsdienste geltenden neuen Rechtsrahmen bilden, sofern dieser Dienst in erster Linie die Übertragung von Fernsehinhalten über das Kabelnetz bis zum Empfänger des Endnutzers umfasst.

2.

Diese Richtlinien sind dahin auszulegen, dass sie es vom Ablauf ihrer Umsetzungsfrist an verbieten, dass eine Körperschaft wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die nicht die Eigenschaft einer nationalen Regulierungsbehörde hat, direkt in die Festsetzung der dem Endnutzer für die Bereitstellung eines über Kabel zugänglichen Basisangebots an Hörfunk- und Fernsehprogrammen berechneten Entgelte eingreift.

3.

Diese Richtlinien sind dahin auszulegen, dass sie es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens im Hinblick auf den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verbieten, dass eine Körperschaft, die nicht die Eigenschaft einer nationalen Regulierungsbehörde besitzt, sich gegenüber einem Anbieter von über Kabel zugänglichen Basisangeboten an Hörfunk- und Fernsehprogrammen auf eine Klausel eines Vertrags beruft, der vor dem Erlass des für elektronische Kommunikationsdienste geltenden neuen Rechtsrahmens geschlossen wurde, mit der die Preisgestaltungsfreiheit dieses Anbieters beschränkt wird.


(1)  ABl. C 25 vom 28.1.2012.