7.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/8


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin — Deutschland) — Deutsche Umwelthilfe e. V./Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-515/11) (1)

(Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen - Richtlinie 2003/4/EG - Befugnis der Mitgliedstaaten, vom Behördenbegriff dieser Richtlinie Gremien auszunehmen, die in gesetzgebender Eigenschaft handeln - Grenzen)

2013/C 260/13

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Deutsche Umwelthilfe e. V.

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgericht Berlin — Auslegung des Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41, S. 26) — Pflicht der Behörden, jedem Antragsteller die bei ihnen vorhandenen Umweltinformationen zugänglich zu machen — Nationale Regelung, mit der die obersten Bundesbehörden von der Informationspflicht freigestellt werden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden — Schranken der Befugnis der Mitgliedstaaten, von dem Begriff der Behörde im Sinne der Richtlinie 2003/4/EG die rechtsetzenden Organe auszunehmen

Tenor

Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass die den Mitgliedstaaten darin eingeräumte Befugnis, „Gremien oder Einrichtungen …, soweit sie in … gesetzgebender Eigenschaft handeln“, nicht als Behörden anzusehen, die Zugang zu den bei ihnen vorhandenen Umweltinformationen gewähren müssen, nicht für Ministerien gelten kann, wenn sie Recht ausarbeiten und setzen, das im Rang unter einem Gesetz steht.


(1)  ABl. C 32 vom 4.2.2012.