3.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 225/10


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 30. Mai 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te Amsterdam — Niederlande) — Dirk Frederik Asbeek Brusse, Katarina de Man Garabito/Jahani BV

(Rechtssache C-488/11) (1)

(Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Vertrag über die Vermietung von Wohnraum zwischen einem gewerblichen Vermieter und einem zu privaten Zwecken handelnden Mieter - Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel durch das nationale Gericht von Amts wegen - Vertragsstrafeklausel - Nichtigerklärung der KlauselSchlüsselwörter ohne Anführungszeichen)

2013/C 225/15

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Gerechtshof te Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelkläger: Dirk Frederik Asbeek Brusse, Katarina de Man Garabito

Rechtsmittelbeklagte: Jahani BV

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Gerechtshof te Amsterdam — Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) — Mietvertrag zwischen einem gewerblichen Vermieter und einem für private Zwecke handelnden Mieter — Qualifizierung des Vermieters als Verkäufer von Waren oder Dienstleistungserbringer — Zwingende nationale Rechtsvorschriften

Tenor

1.

Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass sie — vorbehaltlich missbräuchlicher Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften des nationalen Rechts beruhen, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist — auf einen Vertrag über die Vermietung von Wohnraum anwendbar ist, der zwischen einem Vermieter, der im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und einem Mieter, der zu einem Zweck handelt, der nicht seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, geschlossen wird.

2.

Die Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass

das mit der Klage eines Gewerbetreibenden gegen einen Verbraucher wegen Vertragserfüllung befasste nationale Gericht, wenn es nach innerstaatlichem Prozessrecht befugt ist, von Amts wegen zu prüfen, ob die Klausel, auf die der Antrag gestützt ist, gegen zwingende nationale Bestimmungen verstößt, auf die gleiche Weise von Amts wegen anhand der in der Richtlinie aufgestellten Kriterien zu prüfen hat, ob die Klausel missbräuchlich ist, wenn es festgestellt hat, dass sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt;

das nationale Gericht, wenn es nach innerstaatlichem Prozessrecht befugt ist, von Amts wegen eine Klausel für nichtig zu erklären, die gegen die öffentliche Ordnung oder eine zwingende gesetzliche Bestimmung, die ihrer Bedeutung nach eine solche Sanktion rechtfertigt, verstößt, eine Vertragsklausel, deren Missbräuchlichkeit es anhand der in der Richtlinie aufgestellten Kriterien festgestellt hat, grundsätzlich — nachdem es den Parteien Gelegenheit zu einer kontradiktorischen Erörterung gegeben hat — von Amts wegen für nichtig erklären muss.

3.

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass er einem nationalen Gericht, wenn es die Missbräuchlichkeit einer Vertragsstrafeklausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher festgestellt hat, nicht erlaubt, die in dieser Klausel dem Verbraucher auferlegte Vertragsstrafe, wie es nach dem betreffenden nationalen Recht zulässig ist, lediglich herabzusetzen, sondern es verpflichtet, die Klausel gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet zu lassen.


(1)  ABl. C 13 vom 14.1.2012.