9.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 13. Dezember 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Krajowa Izba Odwoławcza — Polen) — Forposta SA, ABC Direct Contact Sp. z o.o./Poczta Polska SA
(Rechtssache C-465/11) (1)
(Richtlinie 2004/18/EG - Art. 45 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. d - Richtlinie 2004/17/EG - Art. 53 Abs. 3 und Art. 54 Abs. 4 - Öffentliche Aufträge - Sektor für Postdienste - Kriterien für den Ausschluss vom Vergabeverfahren - Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit - Schutz des öffentlichen Interesses - Erhaltung des lauteren Wettbewerbs)
2013/C 38/09
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Krajowa Izba Odwoławcza
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Forposta SA, ABC Direct Contact sp. z o.o.
Beklagte: Poczta Polska SA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Krajowa Izba Odwoławcza — Auslegung von Art. 45 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) sowie der Art. 53 Abs. 3 und 54 Abs. 4 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134, S. 1) — Gründe für den Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers vom Vergabeverfahren — Begriff der schweren Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit — Nationale Rechtsvorschriften, nach denen der Auftraggeber einen Bieter ausschließen muss, mit dem er einen Vertrag geschlossen hat, den er in den drei Jahren vor dem Vergabeverfahren wegen Nichtausführung in Höhe von mindestens 5 % des Vertragswertes beendet hat
Tenor
1. |
Art. 45 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der eine zum automatischen Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers von einem laufenden Vergabeverfahren führende schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit vorliegt, wenn der öffentliche Auftraggeber wegen von diesem Wirtschaftsteilnehmer zu verantwortender Umstände einen mit ihm geschlossenen Vertrag über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags aufgelöst oder gekündigt hat oder von dem Vertrag zurückgetreten ist, die Auflösung oder Kündigung des Vertrags oder der Rücktritt vom Vertrag innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor der Einleitung des laufenden Verfahrens erfolgt ist und der Wert des nicht ausgeführten Auftrags mindestens 5 % des Vertragswerts beträgt. |
2. |
Die Grundsätze und Regeln des Vergaberechts der Union rechtfertigen nicht, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche zum Schutz des öffentlichen Interesses und der berechtigten Interessen der öffentlichen Auftraggeber sowie zur Erhaltung des lauteren Wettbewerbs unter den Wirtschaftsteilnehmern einen öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, einen Wirtschaftsteilnehmer in einer Fallgestaltung, wie sie in der Antwort auf die erste Vorlagefrage dargestellt wird, von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags automatisch auszuschließen. |