12.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 9/19


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Bremen — Deutschland) — Gothaer Allgemeine Versicherung AG, ERGO Versicherung AG, Versicherungskammer Bayern-Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, Nürnberger Allgemeine Versicherungs AG, Krones AG/Samskip GmbH

(Rechtssache C-456/11) (1)

(Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 32 und 33 - Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen - Begriff der Entscheidung - Wirkungen einer gerichtlichen Entscheidung über die internationale Zuständigkeit - Gerichtsstandsklausel)

2013/C 9/30

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Bremen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Gothaer Allgemeine Versicherung AG, ERGO Versicherung AG, Versicherungskammer Bayern-Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, Nürnberger Allgemeine Versicherungs AG, Krones AG

Beklagte: Samskip GmbH

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Landgericht Bremen — Auslegung der Art. 31 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Anerkennung der in einem Mitgliedstaat erlassenen Entscheidungen — Prozessurteil — Entscheidung über die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung, mit der sich das nationale Gericht für unzuständig erklärt, indem es die gerichtliche Zuständigkeit eines Drittstaats feststellt — Umfang der Anerkennung

Tenor

1.

Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er auch eine Entscheidung erfasst, mit der das Gericht eines Mitgliedstaats seine Zuständigkeit wegen einer Gerichtsstandsvereinbarung verneint, und zwar unabhängig davon, wie eine solche Entscheidung nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats zu qualifizieren ist.

2.

Die Art. 32 und 33 der Verordnung Nr. 44/2001 sind dahin auszulegen, dass das Gericht, vor dem die Anerkennung einer Entscheidung, mit der das Gericht eines anderen Mitgliedstaats seine Zuständigkeit wegen einer Gerichtsstandsvereinbarung verneint hat, geltend gemacht wird, durch die in den Gründen eines rechtskräftigen Urteils, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen wurde, enthaltene Feststellung in Bezug auf die Wirksamkeit dieser Vereinbarung gebunden ist.


(1)  ABl. C 331 vom 12.11.2011.