23.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 344/11


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. September 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — CHS Tour Services GmbH/Team4 Travel GmbH

(Rechtssache C-435/11) (1)

(Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Verkaufsbroschüre, die eine falsche Information enthält - Einstufung als „irreführende Geschäftspraxis“ - Fall, in dem dem Gewerbetreibenden kein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht zur Last gelegt werden kann)

2013/C 344/16

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: CHS Tour Services GmbH

Beklagte: Team4 Travel GmbH

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Oberster Gerichtshof — Auslegung von Art. 5 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinien 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149, S. 22) — Broschüre mit falschen Angaben — Möglichkeit für einen Unternehmer, den Nachweis für die Einhaltung der Erfordernisse der beruflichen Sorgfalt zu erbringen, um zu verhindern, dass die besagte Geschäftspraxis als „unlauter“ eingestuft wird

Tenor

Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass im Fall einer Geschäftspraxis, die alle in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für eine Einstufung als den Verbraucher irreführende Praxis erfüllt, nicht geprüft zu werden braucht, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie widerspricht, um sie als unlauter und mithin nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie verboten ansehen zu können.


(1)  ABl. C 340 vom 19.11.2011.