|
12.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 9/18 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. November 2012 — Rat der Europäischen Union/Nadiany Bamba, Europäische Kommission
(Rechtssache C-417/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Spezifische restriktive Maßnahmen, die angesichts der Lage in Côte d’Ivoire gegen bestimmte Personen und Organisationen angewandt werden - Einfrieren von Geldern - Art. 296 AEUV - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf - Recht auf Achtung des Eigentums)
2013/C 9/28
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop, B. Driessen und E. Dumitriu-Segnana)
Andere Verfahrensbeteiligte: Nadiany Bamba (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Haïk, dann P. Maisonneuve, avocats), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Cujo und M. Konstantinidis)
Streithelferin zur Unterstützung des Rates der Europäischen Union: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und É. Ranaivoson)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 8. Juni 2011, Bamba/Rat (T-86/11), mit dem das Gericht den Beschluss 2011/18/GASP des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire und die Verordnung (EU) Nr. 560/2005 des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire (ABl. L 11, S. 1) für nichtig erklärt hat, soweit diese Maßnahmen Frau Nadiany Bamba betreffen — Einfrieren von Geldern — Begründungspflicht — Rechtsfehler
Tenor
|
1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Juni 2011, Bamba/Rat (T-86/11), wird aufgehoben. |
|
2. |
Die Klage von Frau Bamba wird abgewiesen. |
|
3. |
Frau Bamba trägt neben ihren eigenen Kosten die dem Rat der Europäischen Union durch das vorliegende Rechtsmittelverfahren und im ersten Rechtszug entstandenen Kosten. |
|
4. |
Die Französische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 311 vom 22.10.2011.