26.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 26/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. November 2012 — Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland/Europäische Kommission
(Rechtssache C-416/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region - Aufnahme eines vom Königreich Spanien vorgeschlagenen Gebiets in die Liste - Gebiet, das einen Bereich britischer Hoheitsgewässer vor Gibraltar und einen Bereich auf hoher See einschließen soll - Nichtigkeitsklage - Rein bestätigende Handlung)
2013/C 26/22
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: S. Ossowski im Beistand von D. Wyatt, QC, und V. Wakefield, Barrister)
Andere Partei im Verfahren: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia und K. Mifsud-Bonnici)
Streithelfer zur Unterstützung der Kommission: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad und A. Rubio González)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 24. Mai 2011 in der Rechtssache T-115/10, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland/Europäische Kommission, mit dem das Gericht eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/45/EU der Kommission vom 22. Dezember 2009 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer dritten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2009] 10406), soweit danach ein von Spanien vorgeschlagenes Gebiet namens „Estrecho Oriental“ (ES6120032), das einen Bereich britischer Hoheitsgewässer vor Gibraltar und einen Bereich auf hoher See einschließen soll, weiterhin in der Liste aufgeführt wird, als unzulässig abgewiesen hat
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten. |
3. |
Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten. |