24.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 366/14


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 4. Oktober 2012 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-391/11) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/53/EG - Art. 2 Nr. 3 - Umweltschutz - Altfahrzeuge - Begriff des Herstellers)

2012/C 366/23

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Marghelis und M. Patakia)

Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: C. Pochet und T. Materne)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 2 Nrn. 1 und 3 sowie Art. 5 Abs. 1, 2 und 4 der Richtlinie 2000/53/EG des Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269, S. 34) nachzukommen — Begriffe „Fahrzeug“ und „Hersteller“ — Kostenlosigkeit der Ablieferung der Altfahrzeuge, die in der Richtlinie nicht vorgesehenen Bedingungen unterliegt

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission und das Königreich Belgien tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 305 vom 15.10.2011.