22.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/6


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. Oktober 2012 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-387/11) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV und 63 AEUV - Art. 31 und 40 des EWR-Abkommens - Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern - Gebietsansässige und gebietsfremde Investmentgesellschaften - Mobiliensteuervorabzug - Anrechnung des Mobiliensteuervorabzugs - Steuerbefreiung für Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern - Diskriminierung - Rechtfertigungsgründe)

2012/C 399/09

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls und C. Soulay)

Beklagte: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: J.-C. Halleux und M. Jacobs)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: S. Behzadi-Spencer)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 49 und 63 AEUV und die Art. 31 und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum — Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern — Befreiung für Investmentgesellschaften — Nationale Regelung, die eine Quellenbesteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern vorsieht („Mobiliensteuervorabzug“) — Diskriminierung von gebietsfremden Investmentgesellschaften, die nicht über eine feste Niederlassung auf dem Staatsgebiet verfügen, da diese den als Mobiliensteuervorabzug gezahlten Betrag nicht zurückverlangen können — Keine Rechtfertigungsgründe

Tenor

1.

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 49 AEUV und 63 AEUV und den Art. 31 und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen, dass es Regeln beibehalten hat, die bei der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern danach unterscheiden, ob diese Einkünfte von gebietsansässigen Investmentgesellschaften oder von gebietsfremden Investmentgesellschaften ohne feste Niederlassung in Belgien bezogen werden.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten:

3.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten:


(1)  ABl. C 305 vom 15.10.2011.