29.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/15


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Bruxelles — Belgien) — Pie Optiek/Bureau Gevers, European Registry for Internet Domains

(Rechtssache C-376/11) (1)

(Internet - Domäne oberster Stufe „.eu“ - Verordnung (EU) Nr. 874/2004 - Domänennamen - Gestaffelte Registrierung - Art. 12 Abs. 2 - Begriff „Lizenznehmer früherer Rechte“ - Person, der vom Inhaber einer Marke erlaubt worden ist, im eigenen Namen, aber für Rechnung dieses Inhabers einen mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Domänennamen zu registrieren - Keine Erlaubnis, das Zeichen auf andere Weise als Marke zu benutzen)

2012/C 295/24

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d'appel de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Pie Optiek

Beklagte: Bureau Gevers, European Registry for Internet Domains

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Cour d’appel de Bruxelles — Auslegung der Art. 12 Abs. 2 und 21 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung (ABl. L 162, S. 40) — Auslegung von Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu“ (ABl. L 113, S. 1) — Spekulative und missbräuchliche Registrierungen — Begriff „Lizenznehmer früherer Rechte“ — Person, der vom Inhaber einer Marke erlaubt worden ist, im eigenen Namen, aber für Rechnung des Lizenzgebers einen mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Domänennamen zu registrieren, ohne dass das Zeichen auf andere Weise als Marke benutzt wird — Registrierung eines Namens, ohne dass „Rechte oder berechtigte Interessen“ bestehen

Tenor

Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem das betroffene frühere Recht ein Markenrecht ist, der Begriff „Lizenznehmer früherer Rechte“ keine Person erfasst, der vom Inhaber der betreffenden Marke nur erlaubt worden ist, im eigenen Namen, aber für Rechnung dieses Inhabers einen Domänennamen zu registrieren, der mit der genannten Marke identisch oder ihr ähnlich ist, ohne dass dieser Person erlaubt worden wäre, die Marke kommerziell gemäß ihren Funktionen zu benutzen.


(1)  ABl. C 298 vom 8.10.2011.