1.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 156/7


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. März 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour constitutionnelle — Belgien) — Belgacom SA, Mobistar SA, KPN Group Belgium SA/État Belge

(Rechtssache C-375/11) (1)

(Telekommunikationsdienste - Richtlinie 2002/20/EG - Art. 3 und 12 bis 14 - Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen - Entgelte für die Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen - Einmalige Entgelte für die Zuweisung und die Verlängerung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen - Berechnungsmethode - Änderung bestehender Rechte)

2013/C 156/09

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour constitutionnelle

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Belgacom SA, Mobistar SA, KPN Group Belgium SA

Beklagter: État Belge

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Cour constitutionnelle (Belgien) — Auslegung der Art. 3, 12, 13 und 14 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste („Genehmigungsrichtlinie“) (ABl. L 108, S. 21) — Nationale Regelung, die Wirtschaftsteilnehmern, die Inhaber individueller Frequenznutzungsrechte für Mobiltelefonie sind, im Rahmen von Genehmigungen für die Einrichtung und den Betrieb eines Mobilfunknetzes in ihrem Hoheitsgebiet für fünfzehn Jahre ein einmaliges Entgelt auferlegt — Verlängerung der Geltungsdauer der individuellen Rechte der Wirtschaftsteilnehmer — Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer, die sich um neue Nutzungsrechte bewerben, ein im Wege der Versteigerung festgelegtes einmaliges Entgelt neben dem jährlichen Entgelt zu zahlen — Zulässigkeit

Tenor

1.

Die Art. 12 und 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) sind in dem Sinne auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, den Mobilfunkbetreibern, die Inhaber von Frequenznutzungsrechten sind, ein einmaliges Entgelt aufzuerlegen, das sowohl für einen Neuerwerb von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen als auch für deren Verlängerung geschuldet wird und das zu einem jährlichen Entgelt für die Bereitstellung der Frequenzen hinzukommt, das die optimale Nutzung der Ressourcen fördern soll, sowie zu einem Entgelt zur Deckung der Verwaltungskosten der Zulassung, unter der Voraussetzung, dass diese Entgelte tatsächlich eine optimale Nutzung der Ressource, die die Funkfrequenzen darstellen, fördern sollen, dass sie objektiv gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und ihrem Zweck angemessen sind und dass sie den in Art. 8 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) genannten Zielen Rechnung tragen; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Unter derselben Voraussetzung kann die Festsetzung eines einmaligen Entgelts für die Nutzungsrechte von Funkfrequenzen, entweder anhand der Höhe der früheren einmaligen Konzessionsabgabe auf der Grundlage der Zahl der Frequenzen und der Monate, auf die sich die Nutzungsrechte beziehen, oder anhand der durch Versteigerung ermittelten Beträge, eine geeignete Methode für die Ermittlung des Wertes der Funkfrequenzen sein.

2.

Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2002/20 ist in dem Sinne auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, einem Mobilfunkbetreiber ein Entgelt wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende aufzuerlegen, vorausgesetzt, dass diese Änderung objektiv gerechtfertigt ist, die Verhältnismäßigkeit wahrt und allen interessierten Kreisen vorab angekündigt wurde, damit sie Gelegenheit haben, ihren Standpunkt darzulegen; dies hat das vorlegende Gericht im Licht der Umstände des Ausgangsverfahrens zu prüfen.

3.

Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2002/20 ist in dem Sinne auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, einem Mobilfunkbetreiber ein Entgelt wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende aufzuerlegen.


(1)  ABl. C 282 vom 24.9.2011.