12.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 9/18


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen — Belgien) — KGH Belgium NV/Belgische Staat

(Rechtssache C-351/11) (1)

(Zollschuld - Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben - Buchmäßige Erfassung der Abgaben - Einzelheiten)

2013/C 9/27

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: KGH Belgium NV

Beklagter: Belgische Staat

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen — Auslegung von Art. 217 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) — Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben — Buchmäßige Erfassung der Abgaben — Einzelheiten

Tenor

Art. 217 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er keine Einzelheiten der buchmäßigen Erfassung im Sinne dieser Bestimmung vorschreibt und es daher den Mitgliedstaaten überlässt, die Einzelheiten hinsichtlich der buchmäßigen Erfassung der einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbeträge zu regeln, wobei die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, die Einzelheiten der buchmäßigen Erfassung in ihren nationalen Rechtsvorschriften festzulegen, diese Erfassung aber so durchzuführen ist, dass gesichert ist, dass die zuständigen Zollbehörden den genauen Betrag der einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen eintragen, um insbesondere zu ermöglichen, dass die buchmäßige Erfassung der entsprechenden Beträge auch gegenüber dem Schuldner mit Sicherheit festgestellt wird.


(1)  ABl. C 282 vom 24.9.2011.