22.9.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 287/16 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard BV/Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-326/11) (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil B Buchst. g in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Buchst. a - Lieferung von Gebäuden und dem dazugehörigen Grund und Boden - Lieferung eines Gebäudes, an dem Arbeiten stattfinden, um durch Umbau ein neues Gebäude zu errichten - Fortsetzung und Fertigstellung der Arbeiten durch den Käufer nach der Lieferung - Befreiung von der Mehrwertsteuer)
2012/C 287/27
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard BV
Beklagte: Staatssecretaris van Financiën
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung von Art. 4 Abs. 3 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. g der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie — Befreiung der Lieferung von Gebäuden und dem dazugehörigen Grund und Boden — Lieferung eines Gebäudes, das sich im Hinblick auf die Errichtung eines neuen Gebäudes im Umbau befindet — Fortsetzung und Abschluss der Umbauarbeiten durch den Käufer nach der Lieferung
Tenor
Art. 13 Teil B Buchst. g der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Buchst. a dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass die Lieferung einer aus einem Grundstück und einem alten Gebäude, dessen Umbau in ein neues Gebäude im Gang ist, bestehenden Immobilie, wie sie Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, unter die in der erstgenannten Bestimmung vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer fällt, wenn zum Zeitpunkt dieser Lieferung am alten Gebäude erst teilweise Abrissarbeiten durchgeführt wurden und es zumindest teilweise noch als solches genutzt wurde.