9.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/3


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Januar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundeskommunikationssenats — Österreich) — Sky Österreich GmbH/Österreichischer Rundfunk

(Rechtssache C-283/11) (1)

(Richtlinie 2010/13/EU - Bereitstellung audiovisueller Mediendienste - Art. 15 Abs. 6 - Gültigkeit - Ereignisse, die von großem öffentlichen Interesse und Gegenstand exklusiver Fernsehübertragungsrechte sind - Recht der Fernsehveranstalter auf Zugang zu solchen Ereignissen zum Zweck der Kurzberichterstattung - Beschränkung einer etwaigen Kostenerstattung auf die mit der Gewährung dieses Zugangs verbundenen zusätzlichen Kosten - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 16 und 17 - Verhältnismäßigkeit)

2013/C 71/05

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundeskommunikationssenat

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sky Österreich GmbH

Beklagter: Österreichischer Rundfunk

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundeskommunikationssenat — Vereinbarkeit von Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95, S. 1) mit der unternehmerischen Freiheit und dem Eigentumsrecht, wie sie nach den Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind — Anspruch jedes Fernsehveranstalters, zum Zweck der Kurzberichterstattung Zugang zu Ereignissen zu haben, die von großem öffentlichen Interesse sind und exklusiv übertragen werden — Begrenzung einer etwaigen Kostenerstattung auf die mit der Gewährung dieses Zugangs verbundenen zusätzlichen Kosten — Verhältnismäßigkeit

Tenor

Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) beeinträchtigen könnte.


(1)  ABl. C 269 vom 10.9.2011.