18.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 141/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 14. März 2013 — Viega GmbH & Co. KG/Europäische Kommission
(Rechtssache C-276/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen - Löt- und Pressfittings - Beweisverfahren und -würdigung - Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht - Begründungspflicht - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)
2013/C 141/06
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Viega GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Burrichter, T. Mäger und M. Röhrig)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Bottka, R. Sauer und Rechtsanwalt A. Böhlke)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. März 2011, Viega GmbH & Co. KG/Kommission (T-375/06), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen hat, mit der diese die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 4180 endg der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen in Bezug auf ein Kartell im Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen und, hilfsweise, die Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße beantragt hat — Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Begründungspflicht — Verstoß gegen die Grundsätze des Beweisverfahrens — Verletzung von Art. 81 Abs. 1 EG und von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Viega GmbH & Co. KG trägt die Kosten. |