7.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/5


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Juli 2013 — Europäische Kommission/Königreich Dänemark

(Rechtssache C-261/11) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Art. 31 EWR-Abkommen - Beschränkungen - Steuerrecht - Überführung von Vermögenswerten in einen anderen Mitgliedstaat - Sofortige Besteuerung latenter Wertzuwächse)

2013/C 260/07

Verfahrenssprache: Dänisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und N. Fenger)

Beklagter: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: C. Vang und V. Pasternak Jørgensen)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: K. Petersen und T. Henze), Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Schillemans, C. Wissels und J. Langer), Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigter: L. Inez Fernandes), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: M. Pere), Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk und U. Persson).

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 49 AEUV und Art. 31 EWR-Abkommen — Steuerliche Vorschriften, nach denen die Überführung von Vermögenswerten eines Unternehmens in einen anderen Mitgliedstaat einer sofortigen Besteuerung unterliegt, während Vermögensübertragungen im Inland nicht entsprechend besteuert werden

Tenor

1.

Das Königreich Dänemark hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 AEUV und Art. 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen, dass es Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes über die Besteuerung von Aktiengesellschaften u. a. (lovbekendtgørelse nr. 1376 om indkomstbeskatning af aktieselskaber m. v.) vom 7. Dezember 2010 zur sofortigen Besteuerung der Einkommen von Aktiengesellschaften und damit eine Steuerregelung erlassen und beibehalten hat, nach der latente Wertzuwächse aus einer Überführung von Vermögenswerten eines in Dänemark ansässigen Unternehmens in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Drittstaat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, einer sofortigen Besteuerung unterliegen.

2.

Das Königreich Dänemark trägt die Kosten.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 238 vom 13.8.2011.