1.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 156/4


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. April 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court — Irland) — Peter Sweetman u. a./An Bord Pleanala

(Rechtssache C-258/11) (1)

(Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Besondere Schutzgebiete - Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts mit einem geschützten Gebiet - Kriterien für die Prüfung der Wahrscheinlichkeit, dass ein derartiger Plan oder ein derartiges Projekt das betroffene Gebiet als solches beeinträchtigt - Gebiet von Lough Corrib - Straßenbauprojekt N6 einer Umgehung der Stadt Galway)

2013/C 156/06

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Peter Sweetman, Ireland, Attorney General, Minister for the Environment, Heritage and Local Government

Beklagte: An Bord Pleanala

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Supreme Court, Irland — Auslegung von Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) — Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts mit einem geschützten Gebiet — Kriterien für die Prüfung der Wahrscheinlichkeit, dass ein derartiger Plan oder ein derartiges Projekt das betroffene Gebiet als solches beeinträchtigt — Folgen der Anwendung des Vorsorgegrundsatzes — Bau einer Straße, die ein Gebiet durchqueren soll, das für eine Ausweisung als besonderes Schutzgebiet vorgeschlagen wurde

Tenor

Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist dahin auszulegen, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, das Gebiet als solches beeinträchtigen, wenn sie geeignet sind, die dauerhafte Bewahrung der grundlegenden Eigenschaften des betreffenden Gebiets, die mit dem Vorkommen eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps zusammenhängen, dessen Erhaltung die Aufnahme dieses Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne dieser Richtlinie rechtfertigte, zunichtezumachen. Bei dieser Beurteilung ist der Vorsorgegrundsatz anzuwenden.


(1)  ABl. C 226 vom 30.7.2011.