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28.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 126/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 8. März 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Rennes — Frankreich) — Martial Huet/Université de Bretagne Occidentale
(Rechtssache C-251/11) (1)
(Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 5 Nr. 1 - Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch solcher Verträge - Umwandlung des letzten befristeten Vertrags in einen unbefristeten Vertrag - Verpflichtung, die wesentlichen Bestimmungen des letzten befristeten Vertrags unverändert zu übernehmen)
2012/C 126/04
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal administratif de Rennes
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Martial Huet
Beklagte: Université de Bretagne Occidentale
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal administratif de Rennes — Auslegung der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) — Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor — Verpflichtung, die wesentlichen Bestimmungen des letzten befristeten Vertrags bei Umwandlung in einen unbefristeten Arbeitsvertrag identisch zu übernehmen — Grundsätze der Äquivalenz und der Beibehaltung des vorherigen Schutzniveaus
Tenor
Paragraf 5 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, der in seinen nationalen Rechtsvorschriften die Umwandlung befristeter Arbeitsverträge in einen unbefristeten Arbeitsvertrag vorsieht, wenn die befristeten Arbeitsverträge eine bestimmte Dauer erreicht haben, nicht verpflichtet ist, vorzuschreiben, dass die wesentlichen Bestimmungen des vorherigen Vertrags unverändert in den unbefristeten Arbeitsvertrag übernommen werden. Um jedoch die mit der Richtlinie 1999/70 verfolgten Ziele nicht zu vereiteln und ihr nicht die praktische Wirksamkeit zu nehmen, hat dieser Mitgliedstaat darauf zu achten, dass die Umwandlung befristeter Arbeitsverträge in einen unbefristeten Arbeitsvertrag nicht mit tiefgreifenden Änderungen der Bestimmungen des vorherigen Vertrags einhergeht, die für den Betroffenen insgesamt zu einer Verschlechterung führen, wenn der Gegenstand seiner Tätigkeit und die Art seiner Aufgaben gleich bleiben.