10.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 73/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 26. Januar 2012 — Europäische Kommission/Republik Slowenien
(Rechtssache C-185/11) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) - Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG - Nicht ordnungsgemäße und nicht vollständige Umsetzung)
2012/C 73/09
Verfahrenssprache: Slowenisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K.-Ph. Wojcik, M. Žebre und N. Yerrell)
Beklagte: Republik Slowenien (Prozessbevollmächtigte: A. Vran)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 56 und 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union — Verstoß gegen Art. 8 Abs. 3 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228, S. 3) und gegen die Art. 29 und 39 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228, S. 1)
Tenor
1. |
Die Republik Slowenien hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 3 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) in der durch die Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 geänderten Fassung und aus den Art. 29 und 39 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) in der durch die Richtlinie 2005/68 geänderten Fassung verstoßen, dass sie diese Richtlinien nicht ordnungsgemäß und nicht vollständig in ihre Rechtsordnung umgesetzt hat. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Europäische Kommission und die Republik Slowenien tragen ihre eigenen Kosten. |