10.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/6


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 26. Januar 2012 — Europäische Kommission/Republik Slowenien

(Rechtssache C-185/11) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) - Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG - Nicht ordnungsgemäße und nicht vollständige Umsetzung)

2012/C 73/09

Verfahrenssprache: Slowenisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K.-Ph. Wojcik, M. Žebre und N. Yerrell)

Beklagte: Republik Slowenien (Prozessbevollmächtigte: A. Vran)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 56 und 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union — Verstoß gegen Art. 8 Abs. 3 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228, S. 3) und gegen die Art. 29 und 39 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228, S. 1)

Tenor

1.

Die Republik Slowenien hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 3 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) in der durch die Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 geänderten Fassung und aus den Art. 29 und 39 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) in der durch die Richtlinie 2005/68 geänderten Fassung verstoßen, dass sie diese Richtlinien nicht ordnungsgemäß und nicht vollständig in ihre Rechtsordnung umgesetzt hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission und die Republik Slowenien tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 269 vom 10.9.2011.