29.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/10


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. Juli 2012 — Europäische Kommission/Französische Republik

(Rechtssache C-145/11) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/82/EG - Tierarzneimittel - Dezentralisiertes Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Tierarzneimittels in mehreren Mitgliedstaaten - Generika, die bereits genehmigten Referenzarzneimitteln ähnlich sind - Ablehnung der Validierung eines Antrags durch einen Mitgliedstaat - Zusammensetzung und Form des Arzneimittels)

2012/C 295/16

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Šimerdová, A. Marghelis und O. Beynet)

Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, S. Menez und R. Loosli-Surrans)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 32 und 33 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311, S. 1) — Dezentralisiertes Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen in mehr als einem Mitgliedstaat — Generika, die bereits genehmigten Referenzarzneimitteln ähnlich sind — Ablehnung der Validierung durch einen Mitgliedstaat, die auf wissenschaftliche Gründe in Bezug auf die Zusammensetzung des Arzneimittels und die Wahl der Darreichungsform gestützt ist — Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung

Tenor

1.

Die Französische Republik hat dadurch ihre Verpflichtungen aus den Art. 32 und 33 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung verstoßen, dass sie es abgelehnt hat, zwei Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens der Tierarzneimittel CT-Line 15 % Premix und CT-Linie 15 % Oral Powder im Rahmen des in dieser Richtlinie vorgesehenen dezentralisierten Verfahrens zu validieren.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 160 vom 28.5.2011.