26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/5


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Schienen-Control Kommission — Österreich) — Westbahn Management GmbH/ÖBB Infrastruktur AG

(Rechtssache C-136/11) (1)

(Verkehr - Eisenbahnverkehr - Verpflichtung des Infrastrukturbetreibers, den Eisenbahnunternehmen in Echtzeit sämtliche Informationen über Zugbewegungen und insbesondere über etwaige Zugverspätungen zur Gewährleistung der Anschlüsse zur Verfügung zu stellen)

2013/C 26/09

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Schienen-Control Kommission

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Westbahn Management GmbH

Beklagte: ÖBB Infrastruktur AG

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Schienen-Control Kommission — Auslegung von Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Teil II der Verordnung (EG) Nr 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315, S. 14) und Art. 5 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75, S. 29) — Verpflichtung des Infrastrukturbetreibers, den Eisenbahnunternehmen in Echtzeit sämtliche Informationen über Zugbewegungen und insbesondere eventuelle Verspätungen der Anschlusszüge zur Verfügung zu stellen

Tenor

1.

Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Teil II der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr ist dahin auszulegen, dass die Information über die wichtigsten Anschlussverbindungen neben den fahrplanmäßigen Abfahrtszeiten auch die Bekanntgabe von Verspätungen oder Ausfällen der Anschlusszüge umfassen muss, unabhängig davon, welches Eisenbahnunternehmen diese Züge bereitstellt.

2.

Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Teil II der Verordnung Nr. 1371/2007 sowie Art. 5 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur in der durch die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass der Infrastrukturbetreiber verpflichtet ist, den Eisenbahnunternehmen in diskriminierungsfreier Weise Echtzeitdaten der von anderen Eisenbahnunternehmen betriebenen Züge zur Verfügung zu stellen, sofern es sich bei diesen Zügen um die wichtigsten Anschlussverbindungen im Sinne von Anhang II Teil II der Verordnung Nr. 1371/2007 handelt.


(1)  ABl. C 173 vom 11.6.2011.