12.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 9/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Pfeifer & Langen KG/Hauptzollamt Aachen
(Rechtssache C-131/11) (1)
(Landwirtschaft - Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 - Art. 3 Abs. 4 - Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor - Von den Behörden eines Mitgliedstaats bei einer beim Erzeuger durchgeführten nachträglichen Prüfung festgestellte Mehrmenge Zucker - Berücksichtigung dieser Mehrmenge bei der Feststellung der endgültigen Zuckererzeugung für das Wirtschaftsjahr, in dem der Unterschied festgestellt wurde)
2013/C 9/16
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Pfeifer & Langen KG
Beklagter: Hauptzollamt Aachen
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Düsseldorf — Auslegung von Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 der Kommission vom 8. Juni 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor (ABl. L 158, S. 17) — Von den Behörden eines Mitgliedstaats bei einer Prüfung nachträglich festgestellte Mehrmengen von Isoglukose — Eventuelle Berücksichtigung dieser Mehrmenge bei der Feststellung der endgültigen Erzeugung des Wirtschaftsjahres, in dem die Mehrmenge festgestellt wird
Tenor
Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 der Kommission vom 8. Juni 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor in der durch die Verordnung (EG) Nr. 392/94 der Kommission vom 23. Februar 1994 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er den Fall, in dem die Behörden eines Mitgliedstaats im Rahmen einer beim Erzeuger durchgeführten nachträglichen Prüfung eine Mehrmenge Zucker feststellen, nicht erfasst, wenn diese Mehrmenge C-Zucker darstellt.