29.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/9


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Vereinigtes Königreich) — Neurim Pharmaceuticals (1991) Ltd/Comptroller-General of Patents

(Rechtssache C-130/11) (1)

(Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EU) Nr. 469/2009 - Art. 3 - Bedingungen für die Erteilung - Arzneimittel, für das eine gültige Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde - Erste Genehmigung - Zunächst als Tier-, dann als Humanarzneimittel zugelassenes Erzeugnis)

2012/C 295/15

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Neurim Pharmaceuticals (1991) Ltd

Beklagte: Comptroller-General of Patents

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Auslegung der Art. 3 und 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (ABl. L 182, S. 1) — Auslegung von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67) — Voraussetzungen für die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats — Für die Erteilung eines Zertifikats zu berücksichtigender Tag des ersten Inverkehrbringens — Erzeugnisse, die einen gemeinsamen Wirkstoff enthalten und für die jeweils eine eigene Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde, die ältere für ein Tierarzneimittel mit einer bestimmten Indikation und die jüngere für ein Humanarzneimittel mit einer anderen Indikation

Tenor

1.

Die Art. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel sind dahin auszulegen, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für eine bestimmte Verwendung eines Erzeugnisses, für die eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde, nicht bereits deshalb ausscheidet, weil für eine andere Verwendung dieses Erzeugnisses schon eine Genehmigung für das Inverkehrbringen als Tierarzneimittel erteilt worden war, sofern diese Verwendung in den Schutzbereich des Grundpatents fällt, auf das sich die Anmeldung des ergänzenden Schutzzertifikats bezieht.

2.

Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 469/2009 ist dahin auszulegen, dass er auf die Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses abstellt, das in den Schutzbereich des Grundpatents fällt, auf das sich die Anmeldung des ergänzenden Schutzzertifikats bezieht.

3.

Nichts anderes gilt in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, bei dem ein und derselbe Wirkstoff in zwei Arzneimitteln enthalten ist, für die nacheinander Genehmigungen für das Inverkehrbringen erteilt wurden, wenn für die zweite Genehmigung für das Inverkehrbringen ein vollständiger Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel erforderlich war oder wenn das Erzeugnis, das von der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des entsprechenden Arzneimittels erfasst ist, in den Schutzbereich eines anderen Patents fällt, dessen Inhaber eine andere Person ist als der Anmelder des ergänzenden Schutzzertifikats.


(1)  ABl. C 179 vom 18.6.2011.