27.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. März 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Antwerpen — Belgien) — Aldegonda van den Booren/Rijksdienst voor Pensioenen
(Rechtssache C-127/11) (1)
(Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Art. 46a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Nationale Antikumulierungsvorschriften - Altersrente - Erhöhung des von einem Mitgliedstaat gezahlten Betrags - Hinterbliebenenrente - Kürzung des von einem anderen Mitgliedstaat gezahlten Betrags)
2013/C 123/03
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Arbeidshof te Antwerpen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Aldegonda van den Booren
Beklagter: Rijksdienst voor Pensioenen
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Arbeidshof te Antwerpen — Auslegung der Art. 10 EG, 39 EG und 42 EG (jetzt Art. 4 Abs. 3 AEUV, 45 AEUV und 48 AEUV) sowie von Art. 46a Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) — Leistungen — Nationale Antikumulierungsregeln — Kürzung des Betrags der von einem ersten Mitgliedstaat gezahlten Hinterbliebenenrente wegen der Erhöhung der von einem anderen Mitgliedstaat gezahlten Altersrente
Tenor
Art. 46a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geändert und aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer Regelung eines Mitgliedstaats, die eine Klausel enthält, nach der eine in diesem Staat bezogene Hinterbliebenenrente infolge der Erhöhung einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats bezogenen Altersrente gekürzt wird, nicht entgegensteht, sofern insbesondere die in Art. 46a Abs. 3 Buchst. d aufgestellten Voraussetzungen beachtet werden.
Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass auch er der Anwendung einer solchen nationalen Regelung nicht entgegensteht, wenn sie beim Versicherten nicht zu einer ungünstigeren Situation führt als bei einer Person, die sich in einer Situation ohne grenzüberschreitenden Bezug befindet, oder — sofern ein solcher Nachteil festgestellt werden sollte — wenn sie durch objektive Erwägungen gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht, was von dem vorlegenden Gericht zu prüfen ist.