21.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 217/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 7. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — M. J. Bakker/Minister van Financiën
(Rechtssache C-106/11) (1)
(Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Arbeitnehmer niederländischer Staatsangehörigkeit, der an Bord von Baggerschiffen, die außerhalb des Hoheitsgebiets der Union unter niederländischer Flagge fahren, für einen in den Niederlanden ansässigen Arbeitgeber tätig ist - Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats - Zugehörigkeit zum niederländischen System der sozialen Sicherheit)
2012/C 217/07
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: M. J. Bakker
Beklagter: Minister van Financiën
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) — Auslegung der Art. 1 Buchst. a, 2 und 13 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern (ABl. L 149, S. 2) — Arbeitnehmer niederländischer Staatsangehörigkeit, der an Bord von Baggerschiffen, die außerhalb des Gebiets der Europäischen Union unter niederländischer Flagge fahren, für einen in den Niederlanden ansässigen Arbeitgeber tätig ist — Arbeitnehmer, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt — Kein Anschluss an das niederländische System der sozialen Sicherheit
Tenor
Art. 13 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, ist dahin auszulegen, dass er einer gesetzlichen Maßnahme eines Mitgliedstaats entgegensteht, die eine in einer Situation wie derjenigen des Klägers des Ausgangsverfahrens befindliche Person, die die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats hat, aber nicht in diesem wohnt, auf einem Baggerschiff beschäftigt ist, das unter der Flagge dieses Mitgliedstaats fährt, und ihre Tätigkeiten außerhalb des Hoheitsgebiets der Europäischen Union verrichtet, vom Anschluss an das System der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats ausschließt.