18.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 250/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Strafverfahren gegen Marja-Liisa Susisalo, Olli Tuomaala, Merja Ritala

(Rechtssache C-84/11) (1)

(Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Öffentliche Gesundheit - Apotheken - Nationale Regelung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke - Errichtung von Filialen - Unterschiedliche Voraussetzungen, je nachdem, ob es sich um private Apotheken oder die Apotheke der Universität Helsinki handelt - Apotheke der Universität Helsinki, die besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der pharmazeutischen Ausbildung und der Arzneimittelversorgung wahrnimmt)

2012/C 250/09

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Marja-Liisa Susisalo, Olli Tuomaala, Merja Ritala

Beteiligte: Helsingin yliopiston apteekki

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Korkein hallinto-oikeus — Auslegung der Art. 49 und 106 Abs. 2 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Regelung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke — Nationale Rechtsvorschriften, die für eine Universitätsapotheke günstigere Bedingungen für die Errichtung von Filialapotheken vorsehen als für private Apotheken — Universitätsapotheke, die besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der pharmazeutischen Ausbildung und der Arzneimittelversorgung wahrnimmt

Tenor

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die für die Helsingin yliopiston apteekki besondere Vorschriften über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb von Filialapotheken vorsieht, die günstiger sind als die Vorschriften für private Apotheken, nicht entgegensteht, soweit die Filialen der Helsingin yliopiston apteekki an der Erfüllung der spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausbildung von Pharmaziestudenten, der Forschung auf dem Gebiet der Arzneimittelversorgung sowie der Herstellung seltener pharmazeutischer Zubereitungen, die ihr durch das nationale Gesetz zugewiesen sind, tatsächlich beteiligt sind, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.


(1)  ABl. C 145 vom 14.5.2011.