27.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 331/6


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamier) — Vereinigtes Königreich) — Secretary of State for the Home Department/Muhammad Sazzadur Rahman, Fazly Rabby Islam, Mohibullah Rahman

(Rechtssache C-83/11) (1)

(Richtlinie 2004/38/EG - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Art. 3 Abs. 2 - Verpflichtung, nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt „jedes … Familienangehörigen“ zu erleichtern, dem ein Unionsbürger Unterhalt gewährt)

(2012/C 331/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Secretary of State for the Home Department

Beklagte: Muhammad Sazzadur Rahman, Fazly Rabby Islam, Mohibullah Rahman

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Upper Tribunal — Auslegung der Art. 3 Abs. 2 und 10 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77) — Begriff „jeder Familienangehörige“ eines Unionsbürgers im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie — Angehörige, die von der Familie eines Ehepaars, bei dem ein Ehegatte Drittstaatsangehöriger ist, Unterhalt beziehen — Familienangehörige, die keine Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Ehepaars sind

Tenor

1.

Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen,

dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, Anträgen auf Einreise oder Aufenthalt, die von nicht unter die Definition in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie fallenden Familienangehörigen eines Unionsbürgers gestellt werden, in allen Fällen stattzugeben, auch wenn die betreffenden Familienangehörigen gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie nachweisen, dass sie von dem Unionsbürger Unterhalt beziehen;

dass die Mitgliedstaaten allerdings verpflichtet sind, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Rechtsvorschriften Kriterien enthalten, die es den genannten Personen ermöglichen, eine Entscheidung über ihren Antrag auf Einreise und Aufenthalt zu erhalten, die auf einer eingehenden Untersuchung ihrer persönlichen Umstände beruht und im Fall der Ablehnung begründet wird;

dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Wahl dieser Kriterien einen großen Ermessensspielraum haben, die Kriterien sich aber mit der gewöhnlichen Bedeutung des Ausdrucks „erleichtert“ und der in Art. 3 Abs. 2 in Bezug auf die Abhängigkeit verwendeten Begriffe vereinbaren lassen müssen und dieser Bestimmung nicht ihre praktische Wirksamkeit nehmen dürfen;

dass jeder Antragsteller das Recht darauf hat, dass ein Gericht überprüft, ob die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und ihre Anwendung diese Bedingungen erfüllen.

2.

Zur Kategorie der Familienangehörigen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38, denen von einem Unionsbürger „Unterhalt gewährt“ wird, gehört nur jemand, bei dem die Abhängigkeit in seinem Herkunftsland besteht, und zwar zumindest zu dem Zeitpunkt, zu dem er beantragt, dem Unionsbürger nachziehen zu dürfen, der ihm Unterhalt gewährt.

3.

Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen, besondere Voraussetzungen hinsichtlich der Art und der Dauer der Abhängigkeit vorsehen können, sofern sich diese Voraussetzungen mit der gewöhnlichen Bedeutung der in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 in Bezug auf die Abhängigkeit verwendeten Begriffe vereinbaren lassen und dieser Bestimmung nicht ihre praktische Wirksamkeit nehmen.

4.

Die Frage, ob die Ausstellung der Aufenthaltskarte gemäß Art. 10 der Richtlinie 2004/38 davon abhängig gemacht werden kann, dass die Abhängigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie im Aufnahmemitgliedstaat fortbestanden hat, fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie.


(1)  ABl. C 145 vom 14.5.2011.