9.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 24. Januar 2013 — Frucona Košice a.s./Europäische Kommission, St. Nicolaus — trade a.s.
(Rechtssache C-73/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Erlass von 65 % einer Steuerschuld im Rahmen eines Insolvenzverfahrens - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Kriterium des privaten Gläubigers - Grenzen der gerichtlichen Überprüfung - Ersetzung der Begründung in der streitigen Entscheidung durch die eigene Begründung des Gerichts - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Verfälschung von Beweisen)
2013/C 71/03
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Frucona Košice a.s. (Prozessbevollmächtigte: P. Lasok, QC, J. Holmes und B. Hartnett, Barristers, Rechtsanwalt O. Geiss)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Walkerová, L. Armati und B. Martenczuk), St. Nicolaus — trade a.s. (Prozessbevollmächtigter: N. Smaho, avocat)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 7. Dezember 2010, Frucona Košice/Kommission (T-11/07), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 2087 final der Kommission vom 7. Juni 2006 über die Beihilfe, die Frucona Košice von der Slowakei in Form der Abschreibung einer Steuerschuld durch die zuständige Steuerbehörde im Rahmen eines kollektiven Insolvenzverfahrens gewährt wurde (staatliche Beihilfe Nr. C 25/2005, ehemals NN 21/2005), abgewiesen hat, soweit die Entscheidung die Maßnahme für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und darin angeordnet wird, dass die Slowakei die gesamte Beihilfe zurückzufordern hat
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Dezember 2010, Frucona Košice/Kommission (Rechtssache T-11/07), wird aufgehoben. |
2. |
Die Rechtssache wird an das Gericht der Europäischen Union zur Entscheidung über die bei ihm erhobenen und von ihm nicht geprüften Klagegründe zurückverwiesen. |
3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |