16.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 46/3


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. Dezember 2012 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-68/11) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 1999/30/EG - Kontrolle der Umweltbelastung - Grenzwerte für die PM10-Konzentrationen in der Luft)

2013/C 46/04

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro und S. Mortoni)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von S. Varone, avvocato dello Stato)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (ABl. L 163, S. 41, jetzt Art. 13 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. L 152, S. 1) — Überschreitung der Grenzwerte für PM10-Partikel in der Luft ab dem Jahr 2005

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft verstoßen, dass sie für die Jahre 2006 und 2007 nicht sichergestellt hat, dass die PM10-Konzentrationen in der Luft in den im Mahnschreiben der Europäischen Kommission vom 2. Februar 2009 genannten 55 italienischen Gebieten und Ballungsräumen die in dieser Bestimmung festgelegten Grenzwerte nicht überschritten.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission und die Italienische Republik tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 145 vom 14.5.2011.