29.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/8


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Landessozialgerichts, Darmstadt — Deutschland) — Land Hessen/Florence Feyerbacher

(Rechtssache C-62/11) (1)

(Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB - Art. 36 - Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften - Art. 13, 15 und 23 - Abkommen über den Sitz der EZB - Art. 15 - Anwendbarkeit der Bestimmung des deutschen Sozialrechts über die Zahlung von Elterngeld auf die Bediensteten der EZB)

2012/C 295/13

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Hessischen Landessozialgerichts, Darmstadt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Land Hessen

Beklagte: Florence Feyerbacher

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Hessischen Landessozialgerichts, Darmstadt — Auslegung von Art. 15 des Abkommens vom 18. September 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank über den Sitz der Europäischen Zentralbank in Verbindung mit Art. 36 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank — Anspruch einer deutschen Bediensteten der Europäischen Zentralbank auf das nach deutschem Recht vorgesehene Elterngeld — Einstufung des Abkommens über den Sitz der Europäischen Zentralbank als Teil des Unionsrechts oder als völkerrechtlicher Vertrag — Anwendbarkeit der das Elternrecht vorsehenden Bestimmung des deutschen Sozialrechts auf die Bediensteten der Europäischen Zentralbank

Tenor

Art. 15 des Abkommens vom 18. September 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank über den Sitz der Europäischen Zentralbank in Verbindung mit Art. 36 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in seiner dem EG-Vertrag beigefügten Fassung schließt es nicht aus, dass die Bundesrepublik Deutschland eine Leistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gewährt.


(1)  ABl. C 145 vom 14.5.2011.