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21.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 217/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — VBV — Vorsorgekasse AG/Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)
(Rechtssache C-39/11) (1)
(Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Betriebliche Vorsorgekassen - Kapitalanlage - In einem anderen Mitgliedstaat errichtete Kapitalanlagefonds - Zulässigkeit der Anlage in solchen Fonds nur, wenn diese im Inland zum Vertrieb ihrer Anteile zugelassen sind)
2012/C 217/06
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: VBV — Vorsorgekasse AG
Beklagte: Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgerichtshof — Auslegung der Art. 63 AEUV ff. — Freier Kapitalverkehr — Vorsorgekassen, die zur Finanzierung von Abfertigungen dienende Pflichtbeiträge von Arbeitnehmern und Selbständigen veranlagen — Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen die Veranlagung nur in Fonds erfolgen darf, die im Inland zum Vertrieb berechtigt sind
Tenor
Art. 63 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die einer Betrieblichen Vorsorgekasse oder der von dieser zur Verwaltung ihrer Mittel eingerichteten Veranlagungsgemeinschaft die Veranlagung dieser Mittel in Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds, der in einem anderen Mitgliedstaat errichtet ist, nur gestattet, wenn dieser Fonds zum Vertrieb seiner Anteile im Inland zugelassen worden ist.