23.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/2


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 31. Januar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Grondwettelijk Hof — Belgien) — Belgische Petroleum Unie VZW u. a./Belgische Staat

(Rechtssache C-26/11) (1)

(Richtlinie 98/70/EG - Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen - Art. 3 bis 5 - Umweltbezogene Kraftstoffspezifikationen - Richtlinie 98/34/EG - Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft - Art. 1 und 8 - Begriff der „technischen Vorschrift“ - Übermittlungspflicht für Entwürfe technischer Vorschriften - Nationale Regelung, wonach Erdölgesellschaften, die Otto- und/oder Dieselkraftstoffe auf den Markt bringen, in demselben Kalenderjahr ebenfalls eine bestimmte Menge Biokraftstoffe auf den Markt bringen müssen)

2013/C 86/03

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Grondwettelijk Hof (Verfassungsgerichtshof)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Belgische Petroleum Unie VZW, Continental Tanking Company NV, Belgische Olie Maatschappij NV, Octa NV, Van Der Sluijs Group Belgium NV, Belgomazout Liège NV, Martens Energie NV, Transcor Oil Services NV, Mabanaft BV, Belgomine NV, Van Raak Distributie NV, Bouts NV, Gabriels & Co NV, Joassin René NV, Orion Trading Group NV, Petrus NV, Argosoil Belgium NV

Beklagter: Belgische Staat

Beteiligte: Belgian Bioethanol Association VZW, Belgian Biodiesel Board VZW

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Grondwettelijk Hof — Auslegung der Art. 4 Abs. 3 EUV, 26 Abs. 2, 28, 34, 35 und 36 AEUV, 3, 4 und 5 der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350, S. 58) sowie des Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204, S. 37) — Nationale Regelung, wonach Erdölgesellschaften, die Kraftstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen, im selben Kalenderjahr ebenfalls eine bestimmte Menge Bioethanol, pur oder in der Form von Bio-ETBE, und Fettsäuremethylester (FAME) in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen müssen

Tenor

1.

Die Art. 3 bis 5 der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates in der durch die Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, wonach gemäß dem Ziel der Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen im Verkehrssektor, das den Mitgliedstaaten von den Richtlinien 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor, 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG und der Richtlinie 2009/30 aufgegeben wurde, Erdölgesellschaften, die Otto- und/oder Dieselkraftstoffe auf den Markt bringen, in demselben Kalenderjahr ebenfalls eine bestimmte Menge Biokraftstoffe durch Beimischung zu diesen Produkten auf den Markt bringen müssen, nicht entgegenstehen, wenn diese Menge in Prozenten der Gesamtmenge dieser jährlich von ihnen auf den Markt gebrachten Produkte berechnet wird und diese Prozentsätze mit den von der Richtlinie 98/70 in der durch die Richtlinie 2009/30 geänderten Fassung festgesetzten maximalen Grenzwerten in Einklang stehen.

2.

Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 erster Gedankenstrich dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er nicht die Mitteilung des Entwurfs einer nationalen Regelung verlangt, wonach Erdölgesellschaften, die Otto- und/oder Dieselkraftstoffe auf den Markt bringen, in demselben Kalenderjahr ebenfalls bestimmte Mengen Biokraftstoffe auf den Markt bringen müssen, wenn dieser Entwurf, nachdem er in Anwendung dieses Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 mitgeteilt worden war, geändert worden ist, um die Stellungnahme der Kommission zu diesem Entwurf zu berücksichtigen, und der so geänderte Entwurf anschließend der Kommission übermittelt worden ist.


(1)  ABl. C 113 vom 9.4.2011.