20.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 114/8


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshof — Deutschland) — Air France/Heinz-Gerke Folkerts, Luz-Tereza Folkerts

(Rechtssache C-11/11) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 6 und 7 - Flug mit Anschlussflügen - Feststellung einer Verspätung zum Zeitpunkt der Ankunft am Endziel - Verspätung von drei Stunden oder mehr - Ausgleichsanspruch der Fluggäste)

2013/C 114/09

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Air France

Beklagte: Heinz-Gerke Folkerts, Luz-Tereza Folkerts

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung der Art. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1) — Interkontinentalflug, der aus mehreren Teilstrecken besteht — Situation, in der die Ankunft am Endziel mit einer Verspätung von zehn Stunden erfolgt, obwohl die Verspätung beim Abflug innerhalb der in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 festgelegten Grenzen liegt — Etwaiger Ausgleichsanspruch

Tenor

Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.


(1)  ABl. C 95 vom 26.3.2011.