18.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 250/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Strafverfahren gegen Titus Alexander Jochen Donner
(Rechtssache C-5/11) (1)
(Freier Warenverkehr - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Verkauf von Vervielfältigungsstücken von Werken in einem Mitgliedstaat, in dem das Urheberrecht an diesen Werken nicht geschützt ist - Beförderung dieser Waren in einen anderen Mitgliedstaat, in dem die Verletzung dieses Urheberrechts strafrechtlich sanktioniert ist - Strafverfahren gegen den Spediteur wegen Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten eines urheberrechtlich geschützten Werks)
2012/C 250/05
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Titus Alexander Jochen Donner
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung der Art. 34 und 36 AEUV — Freier Warenverkehr — Gewerbliches und kommerzielles Eigentum — Verkauf von Vervielfältigungsstücken von Werken in einem Mitgliedstaat, in dem das Urheberrecht an diesen Werken nicht geschützt ist — Verbringung dieser Waren in einen anderen Mitgliedstaat, in dem die Verletzung dieses Urheberrechts strafrechtlich geahndet wird — Übergang des Eigentums an den Käufer im Herkunftsstaat und Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt im Bestimmungsstaat — Strafverfahren gegen den Spediteur wegen Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke
Tenor
1. |
Ein Händler, der seine Werbung auf in einem bestimmten Mitgliedstaat ansässige Mitglieder der Öffentlichkeit ausrichtet und ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten schafft oder für sie zur Verfügung stellt oder dies einem Dritten erlaubt und diese Mitglieder der Öffentlichkeit so in die Lage versetzt, sich Vervielfältigungsstücke von Werken liefern zu lassen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat urheberrechtlich geschützt sind, nimmt in dem Mitgliedstaat, in dem die Lieferung erfolgt, eine „Verbreitung an die Öffentlichkeit“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vor. |
2. |
Die Art. 34 AEUV und 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verbieten, die Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten von Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Werke in Anwendung seiner nationalen Strafvorschriften strafrechtlich zu verfolgen, wenn Vervielfältigungsstücke solcher Werke in dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen eines Verkaufsgeschäfts an die Öffentlichkeit verbreitet werden, das speziell auf die Öffentlichkeit in diesem Mitgliedstaat ausgerichtet ist und von einem anderen Mitgliedstaat aus abgeschlossen wird, in dem ein urheberrechtlicher Schutz der Werke nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist. |