Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 25. November 2014 –

Trenzas y Cables de Acero/Kommission

(Verbundene Rechtssache T‑428/10 und T‑577/10 und Rechtssache T‑441/12)

„Nichtigkeitsklage — Wettbewerb — Kartelle — Europäischer Markt für Spannstahl — Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Austausch sensibler Geschäftsinformationen — Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird — Beschluss zur Änderung des ursprünglichen Beschlusses ohne Auswirkung auf die der Klägerin auferlegten Geldbußen — Fehlendes Rechtsschutzinteresse — Teilweise offensichtliche Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage — Natürliche oder juristische Personen — Rechtsschutzinteresse — Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses — Beurteilung zum Zeitpunkt der Klageerhebung — Klage, die geeignet ist, dem Kläger einen Vorteil zu verschaffen — Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird — Klage gegen einen Beschluss der Kommission, mit dem der ursprüngliche Beschluss geändert wird — Beschluss ohne Auswirkung auf die dem Kläger auferlegten Geldbußen — Fehlendes Rechtsschutzinteresse — Offensichtliche Unzulässigkeit (Art. 101 AEUV und 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 17-22)

Gegenstand

Klagen auf Nichtigerklärung und Abänderung des Beschlusses K (2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38344 – Spannstahl), geändert durch den Beschluss K (2010) 6676 endg. der Kommission vom 30. September 2010 und durch den Beschluss K (2011) 2269 endg. der Kommission vom 4. April 2011, sowie des Schreibens COMP/G2/DVE/nvz/79465 des Generaldirektors für Wettbewerb der Kommission vom 25. Juli 2012

Tenor

1. 

In der Rechtssache T‑428/10 werden die Anträge auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K (2010) 6676 endg. der Kommission vom 30. September 2010 zur Änderung des Beschlusses K (2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (Sache COMP/38344 – Spannstahl) als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.

2. 

In der Rechtssache T‑577/10 wird die Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

3. 

Die Entscheidung über die übrigen Klagegründe und Anträge bleibt vorbehalten.

4. 

Die Trenzas y Cables de Acero PSC, SL wird verurteilt, die Kosten im Zusammenhang mit den in der Rechtssache T‑428/10 vorgebrachten Klagegründen und Anträgen, die sich gegen den Beschluss K (2010) 6676 endg. der Kommission vom 30. September 2010 zur Änderung des Beschlusses K (2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (Sache COMP/38344 – Spannstahl) richten, sowie die Kosten in der Rechtssache T‑577/10 zu tragen.