Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 25. November 2014 –
Trenzas y Cables de Acero/Kommission
(Verbundene Rechtssache T‑428/10 und T‑577/10 und Rechtssache T‑441/12)
„Nichtigkeitsklage — Wettbewerb — Kartelle — Europäischer Markt für Spannstahl — Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Austausch sensibler Geschäftsinformationen — Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird — Beschluss zur Änderung des ursprünglichen Beschlusses ohne Auswirkung auf die der Klägerin auferlegten Geldbußen — Fehlendes Rechtsschutzinteresse — Teilweise offensichtliche Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage — Natürliche oder juristische Personen — Rechtsschutzinteresse — Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses — Beurteilung zum Zeitpunkt der Klageerhebung — Klage, die geeignet ist, dem Kläger einen Vorteil zu verschaffen — Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird — Klage gegen einen Beschluss der Kommission, mit dem der ursprüngliche Beschluss geändert wird — Beschluss ohne Auswirkung auf die dem Kläger auferlegten Geldbußen — Fehlendes Rechtsschutzinteresse — Offensichtliche Unzulässigkeit (Art. 101 AEUV und 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 17-22)
Gegenstand
Klagen auf Nichtigerklärung und Abänderung des Beschlusses K (2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38344 – Spannstahl), geändert durch den Beschluss K (2010) 6676 endg. der Kommission vom 30. September 2010 und durch den Beschluss K (2011) 2269 endg. der Kommission vom 4. April 2011, sowie des Schreibens COMP/G2/DVE/nvz/79465 des Generaldirektors für Wettbewerb der Kommission vom 25. Juli 2012
Tenor
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1. |
In der Rechtssache T‑428/10 werden die Anträge auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K (2010) 6676 endg. der Kommission vom 30. September 2010 zur Änderung des Beschlusses K (2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (Sache COMP/38344 – Spannstahl) als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen. |
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2. |
In der Rechtssache T‑577/10 wird die Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
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3. |
Die Entscheidung über die übrigen Klagegründe und Anträge bleibt vorbehalten. |
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4. |
Die Trenzas y Cables de Acero PSC, SL wird verurteilt, die Kosten im Zusammenhang mit den in der Rechtssache T‑428/10 vorgebrachten Klagegründen und Anträgen, die sich gegen den Beschluss K (2010) 6676 endg. der Kommission vom 30. September 2010 zur Änderung des Beschlusses K (2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (Sache COMP/38344 – Spannstahl) richten, sowie die Kosten in der Rechtssache T‑577/10 zu tragen. |