Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 8. Juli 2010 – Strålfors/HABM (IDENTIFICATION SOLUTIONS)
(Rechtssache T‑212/10)
„Nichtigkeitsklage – Klageschrift – Formerfordernisse – Offensichtliche Unzulässigkeit“
Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Rechtliche Gesichtspunkte, die in der Klageschrift nicht dargestellt sind – Bezugnahme auf sämtliche Anlagen – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 5-7)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 22. Januar 2010 (Sache R 1112/2009‑2) über die Anmeldung des Wortzeichens IDENTIFICATION SOLUTIONS als Gemeinschaftsmarke |
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: |
Strålfors AB |
Betroffene Gemeinschaftsmarke: |
Wortmarke IDENTIFICATION SOLUTIONS für Waren der Klasse 16 – Gemeinschaftsmarke Nr. 8235186 |
Entscheidung des Prüfers: |
Teilweise Zurückweisung der Anmeldung |
Entscheidung der Beschwerdekammer: |
Zurückweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Entscheidung |
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Strålfors AB trägt ihre eigenen Kosten. |