12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/21


Klage, eingereicht am 27. Dezember 2010 — Biodes/HABM — Manasul International (LINEASUL)

(Rechtssache T-598/10)

2011/C 80/41

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Biodes, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Manresa Medina)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Manasul International, SL (Ponferrada, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. September 2010 in der Sache R 1520/2009-1 aufzuheben und

dem Harmonisierungsamt und seinen möglichen Streithelfern sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „LINEASUL“ für Waren der Klassen 5, 30 und 31.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Manasul International, SL.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltene Markenrechte: Nationale Bildmarken mit den Wortbestandteilen „MANASUL“ und „MANASUL ORO“ für Waren der Klassen 5, 30 und 31.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben, und die Markenanmeldung wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da zwischen den kollidierenden Marken keine Ähnlichkeit bestehe und es die Beschwerdekammer versäumt habe, den Nachweis der Benutzung der älteren Marke zu prüfen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).