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12.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 80/21 |
Klage, eingereicht am 27. Dezember 2010 — Biodes/HABM — Manasul International (LINEASUL)
(Rechtssache T-598/10)
2011/C 80/41
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Biodes, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Manresa Medina)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Manasul International, SL (Ponferrada, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. September 2010 in der Sache R 1520/2009-1 aufzuheben und |
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dem Harmonisierungsamt und seinen möglichen Streithelfern sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „LINEASUL“ für Waren der Klassen 5, 30 und 31.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Manasul International, SL.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltene Markenrechte: Nationale Bildmarken mit den Wortbestandteilen „MANASUL“ und „MANASUL ORO“ für Waren der Klassen 5, 30 und 31.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben, und die Markenanmeldung wurde zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da zwischen den kollidierenden Marken keine Ähnlichkeit bestehe und es die Beschwerdekammer versäumt habe, den Nachweis der Benutzung der älteren Marke zu prüfen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).