12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/21


Klage, eingereicht am 27. Dezember 2010 — Biodes/HABM — Manasul International (BIESUL)

(Rechtssache T-597/10)

2011/C 80/40

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Biodes, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Manresa Medina)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Manasul International, SL (Ponferrada, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. September 2010 in der Sache R 1519/2009-1 aufzuheben und

dem Beklagten und seinen möglichen Streithelfern sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „BIESUL“ für Waren der Klassen 5, 30 und 31.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Manasul International, SL.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Bildmarken mit den Wortbestandteilen „MANASUL“ und „MANASUL ORO“ für Waren der Klassen 5, 30 und 31.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Der Widerspruch wurde zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die Markenanmeldung zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Ähnlichkeit bestehe und die Beschwerdekammer den Nachweis der Benutzung der älteren Marken nicht geprüft habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).