5.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 72/21 |
Klage, eingereicht am 17. Dezember 2010 — Zenato/HABM — Camera di Commercio Industria Artigianato e Agricoltura di Verona (RIPASSA)
(Rechtssache T-595/10)
2011/C 72/36
Sprache der Klageschrift: Italienisch
Parteien
Kläger: Alberto Zenato (Verona, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Rizzoli)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Camera di Commercio Industria Artigianato e Agricoltura di Verona (Verona, Italien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die vorliegende Klageschrift in Verbindung mit ihren Anlagen für zulässig zu erklären; |
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die Entscheidung der Beschwerdekammer aufzuheben, soweit die angefochtene Entscheidung aufgehoben wird und die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben werden; |
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infolgedessen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung zu bestätigen; |
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dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „RIPASSA“ (Anmeldung Nr. 106 955) für Waren in Klasse 33.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Camera di Commercio Industria Artigianato e Agricoltura di Verona (Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Verona).
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Italienische Wortmarke „VINO DI RIPASSO“ (Nr. 528 778) für Waren in Klasse 33.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung des Vorgangs an die Widerspruchsabteilung.
Klagegründe: Verletzung und unrichtige Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.