5.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/21


Klage, eingereicht am 17. Dezember 2010 — Zenato/HABM — Camera di Commercio Industria Artigianato e Agricoltura di Verona (RIPASSA)

(Rechtssache T-595/10)

2011/C 72/36

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Kläger: Alberto Zenato (Verona, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Rizzoli)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Camera di Commercio Industria Artigianato e Agricoltura di Verona (Verona, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klageschrift in Verbindung mit ihren Anlagen für zulässig zu erklären;

die Entscheidung der Beschwerdekammer aufzuheben, soweit die angefochtene Entscheidung aufgehoben wird und die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben werden;

infolgedessen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung zu bestätigen;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „RIPASSA“ (Anmeldung Nr. 106 955) für Waren in Klasse 33.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Camera di Commercio Industria Artigianato e Agricoltura di Verona (Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Verona).

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Italienische Wortmarke „VINO DI RIPASSO“ (Nr. 528 778) für Waren in Klasse 33.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung des Vorgangs an die Widerspruchsabteilung.

Klagegründe: Verletzung und unrichtige Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.