29.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/46


Klage, eingereicht am 26. November 2010 — Adamowski/HABM — Fagumit (FAGUMIT)

(Rechtssache T-537/10)

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2011/C 30/84

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Ursula Adamowski (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. von Schultz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Fabryka Węży Gumowych i Tworzyw Sztucznych Fagumit Sp. z o.o. (Wolbrom, Polen)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 3. September 2010 in der Sache R 1002/2009-1 aufzuheben;

den Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke Nr. 3 005 980 zurückzuweisen;

die Kosten des Löschungs-, des Beschwerdeverfahrens und des vorliegenden Klageverfahrens dem HABM aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke, die das Wortelement „FAGUMIT“ enthält, für Waren der Klassen 12 und 17.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Fabryka Węży Gumowych i Tworzyw Sztucznych Fagumit Sp. z o.o.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Nationale Bildmarke, die das Wortelement „FAGUMIT“ enthält, für Waren der Klasse 17.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Nichtigkeitsantrages.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die Marke wurde für nichtig erklärt.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer es unterlassen habe, rechtsgültige Belege vorzulegen, aus denen sich eine tatsächliche Benutzung des Firmenkennzeichens „FAGUMIT“ ergibt; Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer sich wirksam mit einer Registrierung der Markenrechte an der Bezeichnung „FAGUMIT“ einverstanden erklärt habe, sowie Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da der Klägerin kein bösgläubiges Handeln zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Gemeinschaftsmarke zur Last gelegt werden könne.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).